Abbildung der Himbeeren auf der Verpackung eines Früchtetee kann irreführend sein

Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Etikettierung eines Früchtetees in die Weise, die das Vorhandensein der Himbeeren und Vanilleblüten bzw. der natürlichen Aromen aus diesen Zutaten suggeriert, irreführend ist.

Die Vorabentscheidungsfrage des Bundesgerichtshofs betraf die Verpackung des Früchtetees Teekanne unter der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“. Auf der Schachtel aus Karton gab es Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ und „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ und ein grafisch gestaltetes Siegel auf, das in einem goldenen Kreis die Angabe „nur natürliche Zutaten“ .

Mit kleinerer Schrift wurde auf einer Seite der Verpackung Verzeichnis der Zutaten angebracht, aus dem sich ausdrücklich ergibt, dass die verwendeten natürlichen Aromen lediglich das Vanille- und Himbeergeschmack haben. Diese Aromaten wurden also nicht aus Vanille oder Himbeeren gewonnen.

Der Gerichtshof hatte zu erwägen, ob diese Art und Weise der Etikettierung  mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. (i) der zur Zeit nicht mehr geltenden Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür vereinbar ist (eine analoge Regelung enthält jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel).

Gemäß der oben genannten Vorschrift dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart.

Von daher hat der Gerichtshof im Urteil vom 4. Juni 2015 festgestellt, dass die Etikettierung eines Lebensmittels darf nicht durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist. Es ist nicht ausreichend, dass dies sich aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.

  • Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015, Az. C-195/14