Irreführende Bezeichnung des Unternehmens – wie ist der relevante Markt zu bestimmen?

Eine der im Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bestimmten unlauteren Wettbewerbshandlungen ist die falsche Bezeichnung des Unternehmens, die die Verbraucher hinsichtlich der Identität des Herstellers der Waren oder des Anbieters einer bestimmten Dienstleistung irreführen kann.

Diese Handlungsart ist doppelt so schädlich, da sie nicht nur einen potenziellen Kunden irreführt, sondern auch die Interessen des Unternehmens schädigen kann, dessen Image, Name oder Logo von einem unlauteren Wettbewerber verwendet wird. Deswegen stellt das Gesetz einem geschädigten Unternehmer Schutzmaßnahmen zur Verfügung, mit denen er Verstöße gegen seine Interessen wirksam stoppen kann. Ein geschädigter Unternehmer kann beim Gericht die Unterlassung von Verstößen und eine Entschädigung für den Schaden verlangen, den er infolge der rechtswidrigen Wettbewerbshandlungen erlitten hat.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts (Urteil vom 28. November 2019, Az. III CSK 282/17) setzt die wirksame Geltendmachung der oben genannten Ansprüche Folgendes voraus:

Erstens, es ist notwendig nachzuweisen, dass der Unternehmer, der einen Verstoß begeht, rechtlich gesehen im Wettbewerbsverhältnis mit dem Unternehmer steht, dessen Interesse verletzt werden. Dies setzt voraus, dass beide Unternehmer auf demselben relevanten Markt tätig sind, d.h. auf einem Markt, auf dem dieselben oder ähnliche Verbraucherbedürfnisse am selben Ort befriedigt werden.

Im Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, wurde ein Streit um Verwendung der Bezeichnung „Free Walking Tour” für die Tätigkeit, die auf der Organisierung von Stadtrundgängen in zwei verschiedenen Städten, d.h. in Krakau und in Warschau, beruhte.

In dem gegenständlichen Urteil teilte das Oberste Gericht nicht die Argumentation, dass sich die relevanten Märkte in diesem Fall gedeckt haben. Die Behauptung, dass der durchschnittliche Tourist, der an einem geringfügigen, unverbindlichen Tourismus interessiert ist, zuerst eine bestimmte touristische Dienstleistung und erst dann das Ziel wählt, nach Ansicht des Gerichts von der Realität getrennt ist.

Zweitens, muss die Bezeichnung eines den Rechtsschutz begehrenden Unternehmers dazu geeignet sein, sein Unternehmen zu individualisieren und von anderen Unternehmen auf dem Markt zu unterscheiden. Es ist zu beachten, dass bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Bezeichnung eine hinreichend unterschiedliche Funktion hat, häufig die sozialen Bedingungen an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit berücksichtigt werden müssen. Daher erfüllt auch eine sehr allgemeine Bezeichnung diese Bedingung, solange potenzielle Kunden angefangen haben, ihn mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung zu bringen.

Das oben beschriebene Modell der Erlangung der Unterscheidungskraft wird in Rechtsprechung als „sekundär” bezeichnet. Es wird anerkannt, dass die Unterscheidungskraft der beschreibenden Bezeichnungen, d.h. solchen, die aus Begriffen mit einer informativen Bedeutung bestehen, nicht a priori verneint werden soll, weil aufgrund ihrer langfristigen Verwendung in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen die Identität des konkreten Unternehmens sich in dieser Bezeichnung festigen konnte.

• Urteil des Obersten Gerichts vom 28. November 2019, Az. III CSK 282/17