Zulässigkeit der Auferlegung der Urteilsveröffentlichungspflicht

Der Antragsteller warf dem verklagten Weinimporteur Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs durch die irreführende Bezeichnung eines Produktes vor. Zusätzlich zu den Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, verlangte der Antragsteller unter anderem, dass die beklagte Partei verpflichtet wird, das ergangene Urteil im besagten Fall in der Form einer Anzeige in der Tageszeitung “Rzeczpospolita” auf der ersten Seite der Beilage “Recht jeden Tag” auf eigene Kosten zu veröffentlichen.

Das Oberste Gericht zeigte auf, dass nach Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs der Unternehmer, dessen Interessen durch die Begehung der unlauteren Handlung gefährdet oder verletzt sind, verlangen kann, dass die beklagte Partei eine einzelne oder wiederholte Erklärung mit passendem Inhalt in einer angemessenen Form abgeben muss.

Nach der Meinung des Obersten Gerichtes schließt die oben erwähnte Regelung den Anspruch des Klägers nicht aus, dass die beklagte Partei, welche eine unlautere Handlung begangen hat, anstatt eine Erklärung mit dem vom Kläger festgesetzten Inhalt, wie zum Beispiel eine Entschuldigung gegenüber dem Kläger oder eine Äußerung des Bedauerns wegen Begehung einer unlauteren Handlung, abzugeben, sondern auch die Veröffentlichung des Inhaltes des Urteils welches über den Rechtsstreit der Parteien entschieden hat, auf eigene Kosten möglich ist.

Der im Art. 18 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs festgesetzte Anspruch soll dem Ausgleich und einer erzieherischen und präventiven Rolle dienen. Zusätzlich ist die Veröffentlichung des Urteils von größter Wichtigkeit für den Unternehmer, dessen Rechte infolge einer unlauteren Handlung verletzt wurden, weil es die Möglichkeit schafft, die öffentliche Meinung (Verbraucher) über die Verletzung der Rechte und Interessen der geschädigten Partei und über das Ausmaß der Sanktionen gegen den Beklagten zu informieren.

  • Urteil des Obersten Gerichtes vom 17. Mai 2013, Az. I CSK 499/12