Das Kassieren von einem Bonus durch eine sogenannte “Regalnutzungsgebühr” stellt eine Verletzung des Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs dar

Das Verfahren bezog sich auf die sogenannten “Regalnutzungsgebühren”, das sind keine Handelsspannen, sie werden von Verkaufsnetzwerken von Lieferanten verlangt, damit sie deren Waren überhaupt verkaufen. Das Verlangen solcher Gebühren ist eine unlautere Handlung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Ziff. 4 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

Der Kläger, Kleidungslieferant, verlangte von der verklagten Supermarktkette, aufgrund von Art. 18 Abs. 3 Ziff. 4 des Gesetzes, dass der letztere die grundlos erlangten Gewinne welcher dieser aufgrund von Zahlungen für Dienstleistungen erlangt hatte, obwohl die Dienstleistungen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Deshalb stellten diese Gebühren keine Handelspanne dar, sondern wurden für die bloße Abnahme der Waren bezahlt.

Das Oberste Gericht hat festgestellt, dass die Gebühren auf Rechnung einer zentralisierten Zahlung, logistischen Dienstleistungen und Bonusbetrages – vorgesehen in Geschäftsvereinbarungen zwischen den Parteien – dem Kläger ohne Gewährung von entsprechenden Vorteilen auferlegt wurden. Die vom Beklagten im Zusammenhang mit diesen vertraglichen Regelungen eingehobene Zahlung stellte eine mittelbare Gebühr zum Verkauf für die Waren des Lieferanten dar und deshalb war die Aktivität des Beklagten eine unlautere Handlung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Barprämie aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung wurde an ein sehr niedriges Umsatzniveau der Waren, verglichen zum Wert der Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien, als Bedingung geknüpft. Aufgrund der Vereinbarung war der Kläger verpflichtet eine Barprämie zu zahlen sobald der Beklagte ein Verkaufsniveau von PLN 10,000 erreichte. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Prämie war Voraussetzung für die Herstellung und Fortsetzung weiterer Zusammenarbeit, sie war nicht verhandelbar und wurde dem Kläger vom Beklagten vorgeschrieben. Die obenstehenden Argumente waren ein ausschlaggebender Faktor für die Ansicht des Obersten Gerichtes, dass die vereinbarte Barprämie einen Bonus für die Einführung der Waren des Klägers in das wirtschaftliche Netzwerk des Beklagten darstellt und daher die Voraussetzungen einer unlauteren Handlung nach Artikel 15 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes erfüllt sind.

  • Urteil des Obersten Gerichts vom 8. November 2013, Az. I CSK 46/13