Gedruckte Werbeprospekte mit Bestellformular müssen eine vollständige Widerrufsbelehrung enthalten

Die Verbrauchervorschriften, die in Deutschland am 13. Juni 2014 in Kraft getreten sind, verursachen in Einzelfällen immer noch Auslegungsschwierigkeiten. Eine der zu klärenden Fragen war, ob ein mehrseitiger Werbeprospekt, der auch ein Bestellformular beinhaltet, eine vollständige Information über das Widerrufsrecht enthalten muss.

Gem. § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. § 246a EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, einen Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer, verständlicher Weise und den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise Informationen über das Widerrufrecht nebst Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen.

Der Werbeprospekt, der von dem Landgericht Wuppertal zu beurteilen war, verwies zwar auf das bestehende Widerrufsrecht, allerdings fehlten in ihm Informationen über Bedingungen und Fristen sowie über das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts. Darüber hinaus fehlten Namen, Adresse und Telefonnummer der Person, gegenüber der Widerruf zu erklären war sowie ein Muster-Widerrufsformular.

Nach Auffassung des LG Wuppertal sei bei einem gedruckten Werbeprospekt nicht automatisch davon auszugehen, dass dies ein Medium mit einem beschränktem Raum sei und aus diesem Grund irgendwie privilegiert sein solle. Platzmangel müsse von dem Unternehmer in Kauf genommen werden und liege in seinem Entscheidungsraum. Er sei nicht technisch bedingt, weil der Unternehmer die Größe seines Prospektes auswählen könne.

Dieses Urteil stellt einen wichtigen Hinweis für alle Unternehmer dar, die auf diese Weise für ihre Waren oder Dienstleistungen werben – die Druckfläche eines Prospektes muss so angepasst werden, dass die vollständige Belehrung über das Widerrufsrecht möglich ist.

  • Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2015, Az. 11 O 40/15