Mystery-Shopping – neue Befugnis der polnischen Kartellbehörde
Mit dem Gesetz vom 5. August 2015 wurde in das Gesetz über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz eine ganz neue Institution des Testkaufs (Eng. Mystery Shopping) eingeführt.
Bisher sind oft als Testkäufer die Mitarbeiter von spezialisierten Firmen aufgetreten, die im Auftrag von Unternehmern oder Marktforschungsinstituten die Qualität von Leistungen an Dienstleistungs- und Verkaufsstellen überprüft haben.
Gem. Art. 105ia des Gesetzes über den Wettbewerbs-und Verbraucherschutz, der ab 16. April 2016 in Kraft tritt, können die Beamten des Amtes für den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz zum Zwecke der Einholung der Informationen, die als Beweis im Verfahren betreffend die die allgemeinen Verbraucherinteressen beeinträchtigenden Handelspraktiken dienen können, die auf den Erwerb der Waren gezielten Handlungen vornehmen.
Die Durchführung dieser Art von Handlungen wird nur mit der Zustimmungen des Gerichts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz möglich, die auf Antrag des Präsidenten des Amtes in Form des Beschlusses erteilt wird. Der Beschluss soll innerhalb von 48 Stunden ab der Antragstellung verkündet werden.
Der Erwerb von Waren erfolgt in anonymer Weise, d.h. ohne Vorlage des Dienstausweises eines Kontrollierenden, und kann mithilfe der versteckten Kamera oder des Tonaufnahmegeräts aufgezeichnet werden. Ein kontrollierter Unternehmer muss allerdings über die Durchführung dieser Art von der Kontrolle unverzüglich nach ihrer Beendigung unterrichtet werden.
Zu den Hauptaufgaben eines Testkäufers gehört die Prüfung, ob der kontrollierte Unternehmer in seinem Verhältnis zu Verbrauchern die Rechtsvorschriften beachtet und keine Handlungen begeht, die als Beeinträchtigung der allgemeinen Verbraucherinteressen gelten könnten..
Bemerkenswert ist, dass im Wege der letzten Novellierung in das Gesetz über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz ein neues Beispiel der die Interessen der Verbraucher beeinträchtigenden Handelspraktik eingeführt wurde. Das ist das Anbieten des Erwerbs von Finanzdienstleistungen, die den Bedürfnissen eines Verbrauchers nicht entsprechen, wobei diese Bedürfnisse unter Berücksichtigung der dem Unternehmer zugänglichen Informationen über die Eigenschaften dieser Verbraucher einzuschätzen sind. Als Beeinträchtigung gilt auch das Anbieten von Finanzdienstleistungen in einer ihrem Charakter nach unangemessenen Weise.
Als diese Art von Dienstleistungen sind z.B. die mit den Versicherungspolicen verbundenen Kapitalanlagen, Fremdwährungsdarlehen oder komplizierte Finanzinstrumente, die als angebliche Darlehensverträge angeboten werden (vgl. die CHF-indexierte Darlehensverträge),