Rücktrittsfrist beim Vertrag über Wettbewerbsverbot nach der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses muss eindeutig bestimmt sein

Das polnische Oberste Gericht legte in seiner Entscheidung Bestimmungen eines zwischen einer Bank und ihrem ehemaligen Arbeitnehmer geschlossenen Vertrages über das Wettbewerbsverbot nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus. Das Wettbewerbsverbot sollte für ein Jahr oder bis zur Auflösung infolge der Abgabe durch den Arbeitgeber der Erklärung über Freistellung des Arbeitnehmers gelten. Umstritten war die Frage der Frist, innerhalb deren eine solche Erklärung abgegeben werden durfte. Dies hätte nämlich zufolge, dass der Arbeitgeber mit der Zahlung von 25% der dem Arbeitnehmer vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehenden Vergütung aufhören könnte.

Das Oberste Gericht bestätigte, dass die Einführung des Rücktrittsrechts in den Vertrag über das Wettbewerbsverbot nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach der ständigen Rechtsprechung im Lichte des Art. 395 ZGB zulässig ist. Gem. Art. 300 des Arbeitsgesetzbuchs findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung auf das Arbeitsrecht. Allerdings darf das Rücktrittsrecht nicht im Widerspruch zu den arbeitsrechtlichen Grundprinzipien stehen.

Für die Wirksamkeit der Vertragsklausel über das Rücktrittsrecht vom Wettbewerbsverbot ist jedoch die Festlegung einer Frist, innerhalb deren ein Arbeitgeber einen Rücktritt erklären darf. Die Vereinbarung des Rücktrittsrechts ohne Fristbestimmung ist unwirksam.

Nach Ansicht des Obersten Gerichts kann diese Frist mit der Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots identisch sein. Dies muss sich aber ausdrücklich aus dem Vertragsinhalt ergeben. Vertragsbestimmungen, die Gegenstand des Verfahrens waren, verwiesen auf die Bestimmungen über den Gegenstand und Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots. Nach Einschätzung des Gerichts war diese Formulierung nicht genug eindeutig und präzise und ganz im Gegenteil – weckte sie grundlegende Zweifeln.

  • Urteil des Obersten Gerichts vom 10. Februar 2016, Az. I PK 56/15