Bekämpfung unlauterer Ausnutzung vertraglicher Vorteile im Handel mit Agrar- und Lebensmittelprodukten

Am 15. Dezember 2016 hat der polnische Sejm das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Ausnutzung vertraglicher Vorteile im Handel mit Agrar- und Lebensmittelprodukten beschlossen, die am 12. Juli 2017 in Kraft treten wird.

Das Gesetz regelt die Grundsätze und Verfahren zur Bekämpfung der Ausnutzung vertraglicher Überlegenheit durch Zulieferer oder Käufer von Agrar- und Lebensmittelprodukten zum Schutz des öffentlichen Interesses, soweit diese unlautere Ausnutzung Auswirkungen in der Republik Polen hat oder haben wird.

Das Gesetz stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf das sich ständig vertiefende Problem des Ungleichgewicht zwischen den Teilnehmer der Lieferungskette im Lebensmittelsektor dar. Für diese Branche ist die Existenz von wirtschaftlich starken und konsolidierten Vertriebsunternehmen und schwächeren,  stark fragmentierten Hersteller von Agrar- und Lebensmittelprodukten charakteristisch.

Das Gesetz führt in die polnische Rechtsordnung einen neuen Begriff der sog. vertraglichen Überlegenheit (vertraglichen Vorteile) ein. Über die vertragliche Überlegenheit im Verhältnis zwischen dem Zulieferer und dem  Käufer von Agrar- und Lebensmittelprodukten im Sinne des Gesetzes entscheiden folgende Kriterien:

– das Bestehen der ausreichenden und faktischen Möglichkeiten des Verkaufs der o.g. Produkte an andere Personen oder des Erwerbs von diesen Produkten von anderen Personen, sowie

– ein wesentliches Ungleichgewicht des wirtschaftlichen Potenzials zwischen dem Zulieferer und dem Käufer.

Im Unterschied zur marktbeherrschenden Stellung, die im Kartellrecht unter Berücksichtigung aller Teilnehmer auf dem relevanten Markt beurteilt wird, betrifft die vertragliche Überlegenheit nur die Verhältnisse zwischen zwei Vertragspartner.

Das Gesetz verbindet Elemente, die sowohl für das Lauterkeitsrecht als auch für Kartellrecht charakteristisch sind.

Einerseits ist es ausschließlich verboten, vertragliche Vorteile unlauter auszunutzen, d.h. in solcher Weise, die gegen die guten Sitten verstößt sowie das Interesse des Vertragspartner gefährdet oder verletzt (Voraussetzungen wie im Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerb).

Andererseits ist laut der neuen Regelung der Präsident des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz ein zuständiges Organ in Sachen betreffen die unlautere Ausnutzung vertraglicher Vorteile. Das Gesetz verleiht dem Präsidenten des Amtes Kompetenzen zur Auferlegung von Geldbüßen im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot der unlauteren Ausbeutung eigener vertraglichen Überlegenheit.

Der Gesetzestext wurde im Gesetzblatt veröffentlich und ist hier in polnischer Sprache abrufbar.