Für wen gelten die unionsrechtlichen Regeln für die Kennzeichnung von ökologischen Produkten?

Mit Urteil vom 12. Oktober 2017 in der Sache C-289/16 hatte der Europäische Gerichtshof den Begriff „direkter Verkauf an Endverbraucher oder –nutzer” im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen auszulegen.

Die Entscheidung wurde im Zusammenhang mit der Vorabentscheidungsfrage des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren betreffend die Kennzeichnung von „Bio-Gewürzen” durch den Betreiber eines Internetversandhandels für Kamin- und Grillbedarf erlassen.

Gem. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung ist jeder Unternehmer, der Erzeugnisse der Landwirtschaft in Verkehr bringt, verpflichtet, sich dem Kontrollsystem zu unterstellen. Gem. Art. 28 Abs. 2 können von der Kontrolle unter anderem die Unternehmer befreit werden, welche die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen. Voraussetzung ist, dass diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten oder an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder solche Erzeugnisse nicht aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeiten auch nicht von Dritten ausüben lassen.

Der BGH hatte zwei mögliche Auslegungsrichtungen des Begriffs „direkter Verkauf an Endverbraucher oder –nutzer” in Erwägung gezogen. Nach der ersten Auffassung müsste der Verkauf am Ort der Lagerung der Erzeugnisse und unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgen. Nach der zweiten Auffassung ist jeder Verkauf direkt, der unter jeglicher Zwischenschaltung Dritter erfolgt.

Nach Erwägung nicht nur des Wortlauts der Regelung, sondern auch ihres Zusammenhangs und der Ziele, die von der Verordnung Nr. 834/2007 verfolgt werden, hat der EuGH entschieden, dass Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834 dahin auszulegen sei, dass Erzeugnisse nur dann im Sinne dieser Bestimmung „direkt“ an den Endverbraucher oder ‑nutzer verkauft werden, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolge.

Infolge der vom EuGH vorgenommenen Auslegung hat der BGH mit Urteil vom 29. März 2018 in der Sache Az. I ZR 243/14 entschieden, dass Online-Händler die als „Bio-„ gekennzeichneten Waren nur mit entsprechender Zertifizierung verkaufen dürfen und dem Kontrollsystem gem. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007 unterliegen.

  • Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Oktober 2017, Az. C-289/16
  • Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2018, Az. I ZR 234/14.