Mineralwasser kann mit dem Zusatz „Bio-” nur dann bezeichnet werden, wenn es entsprechende Kriterien erfüllt

Die Kennzeichnung von Waren mit den Zusätzen „Öko-” oder „Bio-” unterliegt  aufgrund der unionsrechtlichen Verordnung Nr. 834/2007 der Kontrolle. Die Verwendung dieser Zusätze in einer gegen die Verordnung verstoßenden Weise kann nach deutschem Recht als unlautere Wettbewerbshandlung qualifiziert werden. In einem vor dem Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren war die Frage der Zulässigkeit der Kennzeichnung eines Mineralwassers als „Bio-“ zu entscheiden. Das Urteil wurde in einem aufgrund einer Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs eingeleiteten Verfahren erlassen. Verklagt war der Hersteller eines Mineralwassers aus Neumarkt, der in 2009  das Mineralwasser mit dem Namen „BioKristall” auf den deutschen Markt eingeführt hatte.

Der BGH hat in der Begründung seines Urteils vom 13. September 2012 drei Hauptkriterien formuliert, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit der Hersteller das von ihm angebotene Mineralwasser als „Bio-” kennzeichnen darf.

Erstens, muss das Biomineralwasser unbehandelt und frei von Zusatzstoffen sein sowie besondere Anforderungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Rückständen und Schadstoffen erfüllen (die gesetzlich vorgegebenen Höchstwerte müssen unterschreiten sein). In Bezug auf das Biomineralwasser wird erwartet, dass es deutlich reiner als „herkömmliches Mineralwasser“ ist.

Zweitens, soll das Biomineralwasser nicht nur umweltfreundlich gewonnen werden, sondern auch die weiteren Herstellungsetappen, darunter die Abfüllung in die Flaschen, müssen in bestimmter Weise organisiert werden. Bei der Herstellung des „herkömmlichen Mineralwassers“ sind die Anforderungen nicht so streng.

Schließlich hat der BGH darauf hingewiesen, dass die zur Erteilung der Bio-Zertifikate berechtigten Institutionen sich nach dem gesunden Menschenverstand und den Umständen des Einzelfalles richten sollen.

Nach Auffassung des BGH entsprechen die oben genannten Kriterien der Erwartungen der Verbraucher gegenüber dem Mineralwasser, das als „Bio-” angeboten wird. Diese besonderen Eigenschaften unterscheiden das Biomineralwasser von herkömmlichen Mineralwasser.

  • Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2012, Az. I ZR 230/11