Gerichtlicher Kampf um Weihnachtslebkuchen

Die Weihnachtszeit stellt für viele Menschen eine Gelegenheit für Familientreffen am Heiligabendtisch und für die Erholung dar. Für Unternehmer ist es jedoch Zeit verstärkter Marketingaktivitäten, die darauf gezielt sind, Kunden anzulocken. Die von Unternehmern im Rahmen des Wettbewerbskampfs angewandten Methoden können auch in dieser besonderen Zeit mehr oder weniger akzeptable Formen annehmen.

Kürzlich wurde in den Medien die Information verbreitet, dass ein bekannter Lebensmittelhersteller eine gerichtliche einstweilige Verfügung erwirkt hat, in dem seinem Wettbewerber verboten wurde, ein bestimmtes Verpackungsdesigns für Weihnachtslebkuchen zu verwenden. Die einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Katowice am 21. November 2020 in der Rechtssache mit dem Az. XXIV GWo 22/20 erlassen.

Die Ansprüche werden auf der Ähnlichkeit der Verpackung, in der die Lebkuchenmischung des Mitbewerbers verkauft wird, mit der Verpackung, die zuvor von dem Anspruchssteller verwendet wurde, gestützt. Durch die Nachahmung der Verpackung sollten die Interessen des Anspruchsstellers verletzt werden. Eine solche Handlung kann eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Art. 10 des poln. Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs darstellen. Als unzulässig wird die Bezeichnung von Waren erachtet, die den Kunden hinsichtlich der Eigenschaften des Produkts irreführen kann. Als Beispiele für solche Eigenschaften nennt das Gesetz solche Merkmale wie die Qualität und Zusammensetzung des Produkts, der Herkunftsort oder die Herstellungsmethode – dies ist jedoch nicht abschließender Katalog. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Herkunft einer bestimmten Ware von einem bestimmten Hersteller eine Eigenschaft dieser Ware ist. Daher hat man mit einer unlauteren Wettbewerbshandlung dann zu tun, wenn die Verpackungen einer durch den Mitbewerber neu eingeführten Waren zu den Verpackung der bereits auf dem Markt anwesenden Waren verwirrend ähnlich sind (das Thema der Unterscheidungskraft der Unternehmensbezeichnung wurde bereits in dem Text „Irreführender Firmenname – wie definiert man den relevanten Markt?“ angesprochen).

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Verpackung der Lebkuchenmischung eines Mitbewerbers, welche die folgenden Elemente enthält: „grüner Hintergrund, ein grafisches Element, das einen Stapel von Lebkuchen darstellt, der mit weißem Zuckerguss verziert ist, in der unteren Hälfte der Zusammensetzung platziert, die Herstellermarke oben links, der Name „Lebkuchen“ geschrieben in weißer Schrift, platziert in der oberen Hälfte der Komposition, mit dem Bild eines Etiketts, auf dem zusätzliche Informationen auf einem roten Hintergrund platziert sind.“ als irreführend angesehen werden kann. Es wurde die weitere Vermarktung des auf diese Weise verpackten Waren untersagt.

Gemäß der einstweiligen Anordnung wird für jeden Verstoß gegen das Verbot der Kennzeichnung der Verpackung von Lebkuchen eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 PLN verhängt. Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der einstweiligen Anordnung zu gewährleisten, beschlagnahmte der Gerichtsvollzieher aufgrund der Entscheidung des Gerichts die Verpackungen der Weihnachtslebkuchenmischung des Konkurrenten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach polnischem Recht eine einstweilige Verfügung dann erlassen werden kann, wenn der geltend gemachte Anspruch glaubhaft gemacht wurde. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung bedeutet nicht, dass der Ausgang des Zivilverfahrens festgelegt ist. Die einstweilige Verfügung soll die Verfahrensbeteiligte vor möglichen weiteren Verletzungen ihrer Rechte schützen. Ein Antrag auf Erlass eines einstweiligen Verfügung kann vor oder zusammen mit der Klageerhebung oder sogar im Laufe des Verfahrens gestellt werden.  Quelle:

Die Weihnachtszeit stellt für viele Menschen eine Gelegenheit für Familientreffen am Heiligabendtisch und für die Erholung dar. Für Unternehmer ist es jedoch Zeit verstärkter Marketingaktivitäten, die darauf gezielt sind, Kunden anzulocken. Die von Unternehmern im Rahmen des Wettbewerbskampfs angewandten Methoden können auch in dieser besonderen Zeit mehr oder weniger akzeptable Formen annehmen.

Kürzlich wurde in den Medien die Information verbreitet, dass ein bekannter Lebensmittelhersteller eine gerichtliche einstweilige Verfügung erwirkt hat, in dem seinem Wettbewerber verboten wurde, ein bestimmtes Verpackungsdesigns für Weihnachtslebkuchen zu verwenden. Die einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Katowice am 21. November 2020 in der Rechtssache mit dem Az. XXIV GWo 22/20 erlassen.

Die Ansprüche werden auf der Ähnlichkeit der Verpackung, in der die Lebkuchenmischung des Mitbewerbers verkauft wird, mit der Verpackung, die zuvor von dem Anspruchssteller verwendet wurde, gestützt. Durch die Nachahmung der Verpackung sollten die Interessen des Anspruchsstellers verletzt werden. Eine solche Handlung kann eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Art. 10 des poln. Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs darstellen. Als unzulässig wird die Bezeichnung von Waren erachtet, die den Kunden hinsichtlich der Eigenschaften des Produkts irreführen kann. Als Beispiele für solche Eigenschaften nennt das Gesetz solche Merkmale wie die Qualität und Zusammensetzung des Produkts, der Herkunftsort oder die Herstellungsmethode – dies ist jedoch nicht abschließender Katalog. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Herkunft einer bestimmten Ware von einem bestimmten Hersteller eine Eigenschaft dieser Ware ist. Daher hat man mit einer unlauteren Wettbewerbshandlung dann zu tun, wenn die Verpackungen einer durch den Mitbewerber neu eingeführten Waren zu den Verpackung der bereits auf dem Markt anwesenden Waren verwirrend ähnlich sind (das Thema der Unterscheidungskraft der Unternehmensbezeichnung wurde bereits in dem Text „Irreführender Firmenname – wie definiert man den relevanten Markt?“ angesprochen).

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Verpackung der Lebkuchenmischung eines Mitbewerbers, welche die folgenden Elemente enthält: „grüner Hintergrund, ein grafisches Element, das einen Stapel von Lebkuchen darstellt, der mit weißem Zuckerguss verziert ist, in der unteren Hälfte der Zusammensetzung platziert, die Herstellermarke oben links, der Name „Lebkuchen“ geschrieben in weißer Schrift, platziert in der oberen Hälfte der Komposition, mit dem Bild eines Etiketts, auf dem zusätzliche Informationen auf einem roten Hintergrund platziert sind.“ als irreführend angesehen werden kann. Es wurde die weitere Vermarktung des auf diese Weise verpackten Waren untersagt.

Gemäß der einstweiligen Anordnung wird für jeden Verstoß gegen das Verbot der Kennzeichnung der Verpackung von Lebkuchen eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 PLN verhängt. Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der einstweiligen Anordnung zu gewährleisten, beschlagnahmte der Gerichtsvollzieher aufgrund der Entscheidung des Gerichts die Verpackungen der Weihnachtslebkuchenmischung des Konkurrenten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach polnischem Recht eine einstweilige Verfügung dann erlassen werden kann, wenn der geltend gemachte Anspruch glaubhaft gemacht wurde. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung bedeutet nicht, dass der Ausgang des Zivilverfahrens festgelegt ist. Die einstweilige Verfügung soll die Verfahrensbeteiligte vor möglichen weiteren Verletzungen ihrer Rechte schützen. Ein Antrag auf Erlass eines einstweiligen Verfügung kann vor oder zusammen mit der Klageerhebung oder sogar im Laufe des Verfahrens gestellt werden.  Quelle:

Die Weihnachtszeit stellt für viele Menschen eine Gelegenheit für Familientreffen am Heiligabendtisch und für die Erholung dar. Für Unternehmer ist es jedoch Zeit verstärkter Marketingaktivitäten, die darauf gezielt sind, Kunden anzulocken. Die von Unternehmern im Rahmen des Wettbewerbskampfs angewandten Methoden können auch in dieser besonderen Zeit mehr oder weniger akzeptable Formen annehmen.

Kürzlich wurde in den Medien die Information verbreitet, dass ein bekannter Lebensmittelhersteller eine gerichtliche einstweilige Verfügung erwirkt hat, in dem seinem Wettbewerber verboten wurde, ein bestimmtes Verpackungsdesigns für Weihnachtslebkuchen zu verwenden. Die einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Katowice am 21. November 2020 in der Rechtssache mit dem Az. XXIV GWo 22/20 erlassen.

Die Ansprüche werden auf der Ähnlichkeit der Verpackung, in der die Lebkuchenmischung des Mitbewerbers verkauft wird, mit der Verpackung, die zuvor von dem Anspruchssteller verwendet wurde, gestützt. Durch die Nachahmung der Verpackung sollten die Interessen des Anspruchsstellers verletzt werden. Eine solche Handlung kann eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Art. 10 des poln. Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs darstellen. Als unzulässig wird die Bezeichnung von Waren erachtet, die den Kunden hinsichtlich der Eigenschaften des Produkts irreführen kann. Als Beispiele für solche Eigenschaften nennt das Gesetz solche Merkmale wie die Qualität und Zusammensetzung des Produkts, der Herkunftsort oder die Herstellungsmethode – dies ist jedoch nicht abschließender Katalog. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Herkunft einer bestimmten Ware von einem bestimmten Hersteller eine Eigenschaft dieser Ware ist. Daher hat man mit einer unlauteren Wettbewerbshandlung dann zu tun, wenn die Verpackungen einer durch den Mitbewerber neu eingeführten Waren zu den Verpackung der bereits auf dem Markt anwesenden Waren verwirrend ähnlich sind (das Thema der Unterscheidungskraft der Unternehmensbezeichnung wurde bereits in dem Text „Irreführender Firmenname – wie definiert man den relevanten Markt?“ angesprochen).

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Verpackung der Lebkuchenmischung eines Mitbewerbers, welche die folgenden Elemente enthält: „grüner Hintergrund, ein grafisches Element, das einen Stapel von Lebkuchen darstellt, der mit weißem Zuckerguss verziert ist, in der unteren Hälfte der Zusammensetzung platziert, die Herstellermarke oben links, der Name „Lebkuchen“ geschrieben in weißer Schrift, platziert in der oberen Hälfte der Komposition, mit dem Bild eines Etiketts, auf dem zusätzliche Informationen auf einem roten Hintergrund platziert sind.“ als irreführend angesehen werden kann. Es wurde die weitere Vermarktung des auf diese Weise verpackten Waren untersagt.

Gemäß der einstweiligen Anordnung wird für jeden Verstoß gegen das Verbot der Kennzeichnung der Verpackung von Lebkuchen eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 PLN verhängt. Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der einstweiligen Anordnung zu gewährleisten, beschlagnahmte der Gerichtsvollzieher aufgrund der Entscheidung des Gerichts die Verpackungen der Weihnachtslebkuchenmischung des Konkurrenten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach polnischem Recht eine einstweilige Verfügung dann erlassen werden kann, wenn der geltend gemachte Anspruch glaubhaft gemacht wurde. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung bedeutet nicht, dass der Ausgang des Zivilverfahrens festgelegt ist. Die einstweilige Verfügung soll die Verfahrensbeteiligte vor möglichen weiteren Verletzungen ihrer Rechte schützen. Ein Antrag auf Erlass eines einstweiligen Verfügung kann vor oder zusammen mit der Klageerhebung oder sogar im Laufe des Verfahrens gestellt werden.  Quelle:

Die Weihnachtszeit stellt für viele Menschen eine Gelegenheit für Familientreffen am Heiligabendtisch und für die Erholung dar. Für Unternehmer ist es jedoch Zeit verstärkter Marketingaktivitäten, die darauf gezielt sind, Kunden anzulocken. Die von Unternehmern im Rahmen des Wettbewerbskampfs angewandten Methoden können auch in dieser besonderen Zeit mehr oder weniger akzeptable Formen annehmen.

Kürzlich wurde in den Medien die Information verbreitet, dass ein bekannter Lebensmittelhersteller eine gerichtliche einstweilige Verfügung erwirkt hat, in dem seinem Wettbewerber verboten wurde, ein bestimmtes Verpackungsdesigns für Weihnachtslebkuchen zu verwenden. Die einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Katowice am 21. November 2020 in der Rechtssache mit dem Az. XXIV GWo 22/20 erlassen.

Die Ansprüche werden auf der Ähnlichkeit der Verpackung, in der die Lebkuchenmischung des Mitbewerbers verkauft wird, mit der Verpackung, die zuvor von dem Anspruchssteller verwendet wurde, gestützt. Durch die Nachahmung der Verpackung sollten die Interessen des Anspruchsstellers verletzt werden. Eine solche Handlung kann eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Art. 10 des poln. Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs darstellen. Als unzulässig wird die Bezeichnung von Waren erachtet, die den Kunden hinsichtlich der Eigenschaften des Produkts irreführen kann. Als Beispiele für solche Eigenschaften nennt das Gesetz solche Merkmale wie die Qualität und Zusammensetzung des Produkts, der Herkunftsort oder die Herstellungsmethode – dies ist jedoch nicht abschließender Katalog. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Herkunft einer bestimmten Ware von einem bestimmten Hersteller eine Eigenschaft dieser Ware ist. Daher hat man mit einer unlauteren Wettbewerbshandlung dann zu tun, wenn die Verpackungen einer durch den Mitbewerber neu eingeführten Waren zu den Verpackung der bereits auf dem Markt anwesenden Waren verwirrend ähnlich sind (das Thema der Unterscheidungskraft der Unternehmensbezeichnung wurde bereits in dem Text „Irreführender Firmenname – wie definiert man den relevanten Markt?“ angesprochen).

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Verpackung der Lebkuchenmischung eines Mitbewerbers, welche die folgenden Elemente enthält: „grüner Hintergrund, ein grafisches Element, das einen Stapel von Lebkuchen darstellt, der mit weißem Zuckerguss verziert ist, in der unteren Hälfte der Zusammensetzung platziert, die Herstellermarke oben links, der Name „Lebkuchen“ geschrieben in weißer Schrift, platziert in der oberen Hälfte der Komposition, mit dem Bild eines Etiketts, auf dem zusätzliche Informationen auf einem roten Hintergrund platziert sind.“ als irreführend angesehen werden kann. Es wurde die weitere Vermarktung des auf diese Weise verpackten Waren untersagt.

Gemäß der einstweiligen Anordnung wird für jeden Verstoß gegen das Verbot der Kennzeichnung der Verpackung von Lebkuchen eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 PLN verhängt. Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der einstweiligen Anordnung zu gewährleisten, beschlagnahmte der Gerichtsvollzieher aufgrund der Entscheidung des Gerichts die Verpackungen der Weihnachtslebkuchenmischung des Konkurrenten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach polnischem Recht eine einstweilige Verfügung dann erlassen werden kann, wenn der geltend gemachte Anspruch glaubhaft gemacht wurde. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung bedeutet nicht, dass der Ausgang des Zivilverfahrens festgelegt ist. Die einstweilige Verfügung soll die Verfahrensbeteiligte vor möglichen weiteren Verletzungen ihrer Rechte schützen. Ein Antrag auf Erlass eines einstweiligen Verfügung kann vor oder zusammen mit der Klageerhebung oder sogar im Laufe des Verfahrens gestellt werden.  Quelle: