Unzulässige negative Werbung – Bewertungen der Lokale im Internetportal
Werbung ist nicht nur die Triebkraft des Handels, sondern auch Gegenstand rechtlicher Regelungen. Nach den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs muss die Werbung vor allem fair sein, d.h. sie soll die Kunden nicht in Irre führen.
Mit der Frage der Lauterkeit der Werbung hat sich das Berufungsgericht Krakau im Rechtsstreit mit dem Az. I AGa 39/19 auseinandergesetzt. Der Sachverhalt sah im vorliegenden Fall wie folgt aus: Der Beklagte führte das Internetportal, in dem er die Informationen über die örtlichen Pubs veröffentlichte. Die Werbung für die bestimmten Lokale konnte auf zweifache Weise erfolgen – sie konnte unentgeltlich oder entgeltlich (im Rahmen eines sog. „goldenen” oder „silbernen” Pakets) sein.
Der Beklagte ermunterte die Eigentümer der Pubs zur Werbungmaßnahmen in seinem Portal, indem er ihnen das kostenlose „goldene” Paket für die ersten drei Monate anbot. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschieden sich die einzelnen Pakete dadurch, dass bei entgeltlichen Paketen die Kunden den Zugang zu besserer Positionierung des Lokals auf der Webseite hatten und das Angebt der Alkoholgetränke ausführlicher beschrieben war. Es wurde allerdings verschwiegen, dass diejenige Pubs, die sich nach dem Ablauf der Geltungszeit des kostenlosen „goldenen Pakets” für die weitere, entgeltliche Fortsetzung des Pakets nicht entschieden haben, mit der Herabsetzung der allgemeinen Bewertung im Portal rechnen mussten. Somit wurde beispielweise das „geräumige, kunstgerecht ausgestatte Lokal mit dem guten belgischen Bier” zum „dunklen und kaltem Lokal mit teurem Bier”.
Im Urteil vom 11. Februar 2020 hat das Berufungsgericht Krakau entschieden, dass die oben beschrieben Handlungsweise eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Art. 14 des poln. UWG darstellt. Nach der Auffassung des Gericht ist das verwendete Marketingmodell auf die Herabwürdigung der einzelnen Pubs, die für die Entgeltlichkeit der Dienstleistungen keine Zustimmung erteilt haben, gezielt. Eine solche Handlungsweise führt die Kunden in die Irre, weil die Bewertung davon abhängig ist, ob sich ein bestimmter Pub für die Zahlung eines eigenartiges „Schutzgeldes“ entschieden hat und ist nicht auf der ehrlichen Bewertung der tatsächlichen Qualität der angebotenen Dienstleistungen dieses Pubs gestützt. Das Berufungsgericht hat sich unter anderem auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 25. Mai 2012 in der Sache I CSK 498/11 berufen und betont, dass die faire Werbung einen positive Aussage haben soll, d.h. sie soll die Kunden zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen einer bestimmten Firma überzeugen und nicht entmutigen.
Das Marketingmodell, die darauf basiert, dass der Unternehmer eine Möglichkeit der effektiveren und zugänglicher Werbung im Austausch für die Zahlung der Vergütung erhält, ist von sich selbst mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht widersprüchlich. Anders ist die Sache zu beurteilen, wenn dieses Modell die „Bestrafung” eines Unternehmers mit unredlichen, negativen Bewertungen für den Fall vorsieht, wenn der Unternehmer auf die Teilnahme im Werbungsprogramm verzichten.
- Urteil des Berufungsgerichts Krakau vom 11. Februar 2020, Az. I AGa 39/19