Influencer verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie Verlinkungen nicht als Werbung kennzeichnen

Das Landgericht Karlsruhe hat im Urteil vom 21.3.2019 entschieden, dass Influencer auf Instagram und anderen sozialen Medien Verlinkungen zu Marken-Herstellerseiten als Werbung kennzeichnen müssen.

Ein Instagram-Post, bei dem durch sogenannte „Tags“ in einem Foto auf Hersteller verlinkt wird, fördert den Account des Influencers selbst ebenso wie das verlinkte Unternehmen und stelle damit eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar. Ob der Influencer für die Verlinkung Geld erhält oder nicht, spiele dabei keine Rolle.

Ein privater Charakter der geposteten Fotos und beigefügten Texten ändere nichts am Vorliegen einer geschäftlichen Handlung. Im Gegenteil sei gerade das Wesen der Influencer-Werbung, dass auch immer an der Authentizität des eigenen Image gearbeitet wird. Dies schaffe gerade die Attraktivität, mit der die Zielgruppe des Influencers erreicht wird.

Um einen Fall von Schleichwerbung zu vermeiden, müssen die Verlinkungen als Werbung gekennzeichnet werden.

Es sei auch nicht offensichtlich Werbung, was eine Kennzeichnung überflüssig machen würde. Insbesondere sehr junge Abonnenten der Influencer könnten nicht immer unterscheiden, ob die Auftritte des Influencers privaten oder werblichen Charakter haben.

  • Urteil des Landgericht Karlsruhe vom 21. März 2019, 13 O 38/18 KfH