Hashtag #ad am Ende des Beitrags ist für Kennzeichnung nicht ausreichend

Das Oberlandesgericht Celle hat am 08.6.2017 eine große Drogeriekette wegen Schleichwerbung durch eine Influencerin verurteilt. Das Unternehmen muss es künftig unterlassen mithilfe eines als Privatperson auftretenden Dritten für Kosmetikprodukte zu werben, ohne den werblichen Zweck kenntlich zu machen.

Auf Instagram hatte die Influencerin auf eine Rabattaktion des Unternehmens hingewiesen und unter dem Beitrag den Hashtag #ad verwendet, um auf den werblichen Charakter hinzuweisen.

Ob der Hashtag #ad grundsätzlich ausreichend ist Werbung als solche zu kennzeichnen bleibt weiterhin offen. Jedenfalls genügt es nicht, wenn das Hashtag innerhalb des Beitrags nicht deutlich und nicht auf den ersten Blick erkennbar ist.

Insbesondere wird bemängelt, dass das Hashtag sich erst am Ende des Beitrags und dort an zweiter Stelle von insgesamt sechs Hashtags befand.

In dem Fall sei schon zweifelhaft, ob der Hinweis überhaupt von den Lesern des Beitrags zur Kenntnis genommen wird. Jedenfalls werde sich die überwiegende Zahl der Leser nicht bei ersten Betrachten alle Hashtags ansehen und deshalb auf den Hashtag #ad nicht zu Beginn aufmerksam werden.

Der kommerzielle Zweck ist somit nicht ausreichen kenntlich gemacht und die Werbung stellt eine verbotene Handlung gem. §§ 3, 5a Abs. 6 UWG dar.

  • Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 08. Juni 2017, 13 U 53/17