Internationale Rechtshilfe im Ermittlungsverfahren – Zusammenarbeit zwischen Österreich und Polen
Die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Polen und Österreich in Strafsachen bilden folgende Rechtsakte:
– Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 mit dem Zusatzprotokoll vom 17. Juni 1978 (Ges. Bl. aus dem Jahre 1999, Nr. 76, Pos. 854 m.Ä. – nachfolgend als „Europäisches Übereinkommen”) und dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2011 (Ges. Bl. aus dem Jahre 2001, Nr. 139, Pos. 1476);
– Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 mit dem Zusatzprotokoll vom 16. Oktober 2001 erstellt in Luxemburg (Ges. Bl. 2007, Nr. 135, Pos. 950);
– Vertrag über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, geschlossen zwischen Polen und Österreich am 2. Juni 2003 in Warschau.
Im Wege der internationalen Rechtshilfe werden alle notwendigen Handlungen des Strafverfahrens durchgeführt, insbesondere:
– Zustellung von Verfahrensurkunden an die Personen, die sich im Ausland aufhalten;
– Vernehmungen von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen;
– Augenscheinseinnahme, Durchführung von Räumlichkeiten und Personen, Beschlagnahme von Gegenständen und ihre Übergabe ins Ausland;
– Vorladung der sich im Ausland aufhaltenden Personen zum persönlichen freiwilligen Erscheinen vor einem Gericht oder einem Staatsanwalt zum Zwecke ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung sowie Zuführung der Häftling;
– Zurverfügungsstellung von Akten, Unterlagen und Informationen aus dem Strafregister;
– Erteilung der Informationen über das Recht.
Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe werden ausschließlich solche Handlungen des Strafverfahrens durchgeführt, die notwendig sind, d.h. in Situationen, wenn die beantragte Handlung einen großen Beweiswert hat und ohne diese Handlung die Beendigung des Verfahrens nicht möglich ist.
Erteilung der Rechtshilfe durch zuständige österreichische Organe erfolgt auf Ersuchen der polnischen Staatsanwaltschaft. Die Anträge werden unmittelbar an die Organen gestellt, die eine Handlung im Rahmen der Rechtshilfe vornehmen zu haben. Der Antrag kann ebenfalls unter Vermittlung des Justizministers übermittelt werden.
Bei der Durchführung der Handlungen des Ermittlungsverfahrens sind die vom ersuchenden Mitgliedstaat ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren einzuhalten, soweit in dem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht den Grundprinzipien des Rechts des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen.
Mehr Informationen zum Thema der Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen Polen und Österreich finden Sie in dem auf der UCLP veröffentlichten Aufsatz: „Rechtshilfe im polnischen Ermittlungsverfahren, durchgeführt durch die Organe der Republik Österreich auf Ersuchen um die Rechtshilfeerteilung durch die Vernehmung der Zeugen. Ausgewählte Fragen.”