Die Klausel zur Vermeidung der Umgehung des Steuerrechts ist bereits in Kraft

Am 15. Juli 2016 ist die Gesetzesnovellierung zur polnischen Steuerordnung mit einer Klausel zur Verhinderung von Steuerausweichung in Kraft getreten. Entsprechend dieser Klausel ist das Steuerausweichen, das insbesondere von dem Ziel geleitet ist, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen,  im Widerspruch zum Zweck des Gesetzes.

In Fällen, in denen die Handlungsweise „künstlich“ war, wird diese keine steuerliche Begünstigung genießen. Die Novelle erkennt solche Handlungsweisen als künstlich an, die nicht durch ein verständiges und rechtmäßig handelndes Subjekt, das andere Ziele verfolgt als solche steuerliche Vorteile entgegen der Rechtsgrundlage und dem Gesetzesziel zu erlangen, getätigt worden wären. Steuervorteile im Sinne des Gesetzes sind dagegen die nachfolgenden: ein Nichtentstehen einer Steuerpflicht, ein Abschieben des Zeitpunktes der Entstehung einer Steuerpflicht oder das Verringern jener Höhe oder aber das Entstehen oder Erhöhen des Steuerverlusts sowie Entstehung eines Überschusses oder des Rechts auf die Erstattung der Steuer oder die Erhöhung des Mehrbetrags  oder der Steuererstattung.

Wesentlich ist, dass die Klausel jedoch keine Anwendung findet auf Fälle mit einem Steuervorteil unter der Summe von 100.000 zl, auf die Waren- und die Diestleistungssteuer (Mehrwertsteuer) sowie Zölle und steuerfreies Haushaltseigentum. Bei der Feststellung, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist der für öffentliche Finanzangelegenheiten zuständige Minister befugt, die Entscheidung  über die Festlegung oder Benennung einer rechtmäßigen Höhe der Steuer für das entsprechende Jahr oder eine andere Zeitspanne oder aber eine andere Entscheidung über die Verrechnung des Steuerzahlers für den bezeichneten Verrechnungszeitraum zu treffen.

Darüber hinaus können Steuerzahler, die Zweifel an der Vereinbarkeit der durch sie durchgeführten Optimierungsversuche der Versteuerung mit der Generalklausel haben, sich an den Finanzminister mit einem Gesuch um Herausgabe eines sog. verbindlichen Vorbescheids (deren Kosten sich auf 20 Tausend zl belaufen).

Das Ziel der neuen Regulierung ist nicht nur der Schutz des Staatsbudgets vor Steuerflucht im großen Maßstab sondern auch der Schutz der Konkurrenz auf dem Markt vor unlauteren Steuerpraktiken, welche die zulässige Grenze der „Optimierung“ überschreiten.