Finanzombudsmann hilft den Kunden mit den indexierten Kreditverträgen

Die Institution des Finanzombudsmannes wurde auf Grund des Gesetzes vom 5. August 2015 über die Bearbeitung der Reklamationen durch die Teilnehmer des Finanzmarkts und über den Finanzombudsmann (einheitlicher Text, Dz. U. 2016, Pos. 892) – im Folgenden „Gesetz über den Finanzombudsmann“ genannt –  eingeführt. Der Finanzombudsmann ist berechtigt den Kunden eine fachliche Unterstützung in den Rechtsstreiten mit den in- und ausländischen Banken im Zusammenhang mit den Kreditverträgen, indexiert nach dem Wechselkurs der Schweizer-Franken, zu leisten.

Der Finanzombudsmann handelt von Amts wegen oder auf einen Antrag des Kunden, der zunächst erfolglos das Reklamationsverfahren bei der Bank durchgegangen ist. Unter der Reklamation versteht man hierzu jedes an die Bank gerichtete Auftreten, in dem die Kundenbeschwerden angemeldet werden. Die Bank ist verpflichtet eine Antwort auf die vorgebrachte Reklamation ohne schuldhaftes Zögern zu geben, jedoch nicht später als binnen 30 Tagen seit Zustellung der Reklamation (vgl. Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 des Gesetzes über den Finanzombudsmann).

Die fachliche Unterstützung des Finanzombudsmann kann insbesondere folgende Formen annehmen: Interventionsverfahren, Schiedsverfahren und relevante Meinung zu einen anhängigen gerichtlichen Rechtsstreit. Die Vornahme jeder von der oben genannten Handlungen setzt einen separaten Antrag an Finanzombudsmann voraus.

Interventionsverfahren

Im Fall der Verletzung von Rechten oder Interessen eines Kunden ist der Finanzombudsmann befugt sich an die Bank mit dem Antrag zu wenden, die Reklamation des Kunden erneut zu prüfen. Der Finanzombudsmann strebt dann mithilfe von Argumenten zugunsten des Kunden nach der Änderung der negativen Entscheidung der Bank.

Schiedsverfahren

Gemäß Art. 35 des Gesetzes über den Finanzombudsmann kann ein Streit zwischen einen Kunden und der Bank auf dem Weg des außergerichtlichen Schiedsverfahrens vor dem Finanzombudsmann beigelegt werden. Der Antrag auf Einleitung des erwähnten Verfahrens ist kostenpflichtig. Der Finanzombudsmann handelt in einen solchen Fall als unabhängiger und unbefangener Vermittler, der weder die Bank noch den Kunden repräsentiert.

Relevante Meinung zum anhängigen Streit vom Gericht

 Der Finanzombudsmann kann auch im gerichtlichen Verfahren seine relevante Meinung zum Streit eines Kunden mit der Bank ausdrücken (vgl. Art. 28 des Gesetzes über den Finanzombudsmann i.V.m. Art. 63 der Zivilprozessordnung). Zwar sind dann die vom Finanzombudsmann vorgestellten Argumente zugunsten des Kunden nicht bindend, aber sie müssen vom Gericht bei der Fällung eines Urteils in Betracht gezogen werden.

Mehr Informationen unter: https://www.rf.gov.pl/skargi/zasady-przyjmowania-skarg