Neue Vorschriften über den Verfall im polnischen Strafrecht

Am 27. April 2017 traten die Vorschriften über die sogenannte „erweiterte Konfiskation“ in Kraft, die durch das Gesetz vom 23. März 2017 über die Änderung des Strafgesetzbuches  und einigen anderen Gesetzen (Dz. U. 2017, Pos. 768) eingeführt wurden.

Die Novelle bezweckt die Verbesserung der Effektivität der strafrechtlichen Maßnahmen, die die Entziehung von Vorteilen zum Ziel haben, die durch Täter aus Straftaten erlangt wurden.

In das polnische Strafrechtssystem wurde u. a. die Institution des Verfalls eines Unternehmens (Art. 44a des Strafgesetzbuches) und des erweiterten Verfalls (Art. 45 § 2 des Strafgesetzbuches) einbezogen.

Der Gesetzgeber reagierte damit auf das Problem der organisierten Wirtschaftsstraftaten, die unter Verwendung von Unternehmen begangen werden. Bisher war die Bekämpfung derartiger Kriminalität durch den Umstand gehindert, dass ein Unternehmen unter Umständen nicht dem Täter gehörte. Nach der Gesetzesbegründung der Novelle sammeln die Täter von organisierten Wirtschaftsstraftaten ein Vermögen, dass auch aus Straftaten stammt, die in dem Vorwurf nicht erfasst wurden. Laut der Auffassung des Gesetzgebers begründet dies die Kontrolle der Legalität der Herkunft des Vermögens, das in der Zeit vor der Straftatbegehung erlangt wurde.

Der neue Art. 44a des Strafgesetzbuches beinhaltet eine Grundlage zur Anordnung des Verfalls eines Unternehmens, das im Eigentum des Täters steht und zur Straftatbegehung oder zur Verschleierung eines aus der Straftat stammenden Vorteils diente. Der erwähnte Verfall kann auch in Bezug auf ein Unternehmen angeordnet werden, dessen Eigentümer zwar kein Täter ist, der aber davon wusste, dass sein Unternehmen zur Straftatbegehung genutzt wurde und damit einverstanden war. Der Begriff des „Unternehmen“ wird übereinstimmend mit  Art. 551 Zivilgesetzbuch als eine organisierte Einheit materieller und immaterieller Bestandteile, die zur Führung der Wirtschaftstätigkeit bestimmt ist, verstanden.

Die Verfallsandordnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der aus der Straftat erlangte Vorteil 200.000 PLN nicht überschreitet, wenn die Anordnung zur Schwere der begangenen Tat unverhältnismäßig wäre oder der durch die Straftat verursachte Schaden bzw. der Wert des verschleierten Vorteils verglichen mit dem Ausmaß der Tätigkeit  dieses Unternehmens nicht erheblich ist. Das Gericht kann auch ausnahmsweise von der Verfallsanordnung gegenüber dem Eigentümer eines Unternehmens, der kein Täter ist, absehen.

Unter dem aus Art. 45 § 2 des Strafgesetzbuches als ein aus einer Straftat erlangten Vorteil gilt jedes Vermögen, das binnen 5 Jahren, die dem Jahr vorausgehen, in welchem die Straftat begangen wurde, bis zur Fällung eines (sogar) nicht rechtskräftigen Urteils unter der Herrschaft des Täters  fiel oder zum dem der Täter irgendeinen Rechtstitel erwarb. Die vorgenannte Vorschrift beinhaltet eine gesetzliche Vermutung, die die Beweislast der Legalität der Herkunft des durch den Verfall bedrohten Vermögens auf den Angeklagten oder auf die Person, die über dieses Vermögen verfügt, überträgt.

Die Handhabung der erweiterten Verfallsanordnung ist auf folgende Fälle beschränkt:

  • Verurteilung wegen einer Straftat, aus welcher wenigstens mittelbar ein Vermögensvorteil, der 200.000 PLN überschreitet, erlangt wurde oder
  • Verurteilung wegen einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von zumindest 5 Jahren bedroht ist, aus welcher wenigstens mittelbar ein Vermögensvorteil erlangt wurde bzw. hätte erlangt werden können oder
  • Verurteilung wegen einer Straftat, die in einer organisierten kriminellen Gruppe begangen wurde.