Deutschland: Änderung der Struktur des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Am 10. Dezember 2015 trat die Novellierung des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft.
Die eingeführten Änderungen betreffen vor allem die Struktur und die verwendeten Begriffe. Hauptziel der Reform war, das deutsche UWG an die Anforderungen der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern anzupassen.
Neu gefasst wurde der Wortlaut des § 3 UWG, der unlautere geschäftliche Handlung definiert. Abs. 1 dieser Vorschrift enthält jetzt das allgemeine Verbot unlauterer geschäftlichen Handlungen (Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.) Im Abs. 2 ist geregelt, wann sind die geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, als unlauter anzusehen. Das Gesetz führt den Begriff der unternehmerischen Sorgfalt ein. Die Nichteinhaltung dieser Sorgfalt entscheidet über die Erfüllung des Tatbestands einer unlauteren geschäftlichen Handlung gegenüber Verbraucher. Als stets unzulässig gelten wie bisher die im Anhang zum Gesetz auf der sog. schwarzen Liste aufgeführten geschäftlichen Handlungen.
§ 3 UWG bezieht sich zwar nicht unmittelbar auf die unlauteren geschäftlichen Handlungen gegenüber Mitbewerbern, allerdings bereits aus Abs. 1 ergibt sich das allgemeine Verbot, die unlauteren Praktiken anzuwenden.
Dem Mitbewerberschutz wurde § 4 UWG gewidmet, der die Arten der unlauteren geschäftlichen Handlungen aufzählt. Dazu gehören u.a. die Herabsetzung und Verunglimpfung eines Mitbewerbers, seiner Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten, persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse, die Verbreitung der unwahren Tatsachen, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, die Nachahmung von Produkten, die gezielte Behinderung von Mitbewerbern. Diese Vorschrift enthält zwar die geschlossene Aufzählung von Handlungen, allerdings können die dort nicht aufgelisteten Handlungen als unlauter im Sinne der Generalklausel aus § 3 Abs. 1 UWG gelten.
Es ist auch auf § 3a UWG hinzuweisen, der den Tatbestand eines Rechtsbruchs regelt. Unlauter im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Darüber hinaus wurde im § 4a UWG das Verbot der Anwendung der sog. aggressiven geschäftlichen Handlungen eingeführt. Neu ist die Erstreckung dieses Verbots auf andere Unternehmer, d.h. auf die b2b-Verhältnisse. Dasselbe betrifft die irreführenden Geschäftspraktiken. Ferner wurde im § 5a UWG die Frage der Irreführung durch das Unterlassen, d.h. durch das Verschweigen bestimmter Tatsachen und vor allem durch die Nichterfüllung der Informationspflichte gegenüber Verbrauchern, geregelt.
Die Novellierung des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb führt eigentlich keine revolutionäre Änderungen ein, wenn es um das materielle Recht geht. Allerdings ändert sie die Reihenfolge der Paragraphen und ordnet die Struktur des Gesetzes, was die große praktische Bedeutung haben wird.