Verbot der irreführenden Werbung

Der beklagte Rohr- und Kanalreinigungsunternehmer hat in den „Gelben Seiten“ in der Rubrik „Rohrreinigung“ unter der Angabe von den ortsbezogenen Telefonnummern seiner zahlreichen Niederlassungen in verschiedenen Orten. In Wirklichkeit hatte er nur einen einzigen Betriebssitz und eine Hauptnummer, wo alle Anrufe weitergeleitet wurden.

Nach Auffassung des Landgerichts stellt diese Art von Werbung eine unlautere Handlung dar. Die Verbraucher werden in Irre geführt, weil sie dadurch zur Überzeugung kommen, dass sie die Dienstleistungen des Unternehmers aus ihrer Gegend in Anspruch nehmen. Ein überwiegender Teil von Kunden bevorzugt die am Ort ansässigen Firmen, um einerseits zu ihrer Existenz beizutragen und andererseits eine rasche Erreichbarkeit für Vertragsleistungen zu gewährleisten.

Ferner wird dem Beklagten vorgeworfen, dass er in seiner Werbung die Bezeichnung „Mitglied der Handwerkkammer“ verwendet. Der Unternehmer gehört zwar zur Handwerkkammer Wiesbaden, aber die Angabe dieses Umstandes stellt die sog. Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, die unlauter ist. Den Verbrauchern ist nicht immer bekannt, dass alle Betriebe dieser Art Mitglied der Handwerkskammer werden oder werden müssen. Durch die Werbung des Beklagten können die Verbraucher in der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer einen Vorzug gegenüber anderen Angeboten von Mitbewerbern sehen.

Das Landgericht Gießen hat dem Beklagten verboten, im Geschäftsverkehr diese irreführenden Angaben zu machen.

In der deutschen Rechtsprechung wird angenommen, dass eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG verstoßt, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird und wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen Umstand (hier: Mitgliedschaft in der Handwerkkammer) handelt.

  • Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Juli 2015 r., Az. 6 O 54/14