Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern in polnischen Kapitalgesellschaften

Im polnischen Recht beobachtet man seit ein paar Jahren die Tendenz zur Ausweitung des Verantwortungsbereichs von Aufsichtsratsmitgliedern in Kapitalgesellschaften. Beispielsweise trat am 23. September die Novellierung des Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Buchführung in Kraft.

Eine Pflicht, die Übereinstimmung von Jahresabschlüssen mit dem Gesetz über die Buchführung zu gewährleisten, wurde auf die konsolidierten Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse erweitert. Die neue Regelung erweitert wesentlich den Haftungsumfang von Aufsichtsratsmitgliedern in den Gesellschaften, die den Kapitalgruppen angehören.

Die Nichterfüllung der aufgrund des Art. 4a des Gesetzes über die Buchführung auferlegten Pflichten kann mit den empfindlichen Sanktionen sowohl der zivil- als auch strafrechtlicher Art verbunden sein.

Gemäß Art. 4a Abs. 2 des Gesetzes über die Buchführung haften die Leiter von Organisationseinheiten, die Mitglieder von Aufsichtsräten oder anderen Aufsichtsorganen gegenüber der Gesellschaft für den Schaden, der sowohl durch die Handlung als auch durch die Unterlassung in Bezug auf die Pflicht zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit dem Gesetz verursacht wurde. Die Haftung gegenüber der Gesellschaft entsteht nicht nur im Falle der Zufügung des Schadens zuungunsten der Gesellschaft, sondern auch im Falle der Drittpersonenschädigung. Es handelt sich dabei um Kontrahenten oder Gläubiger der Gesellschaft, die aufgrund der veröffentlichten Jahresabschlüsse bestimmte Finanzentscheidungen treffen.

Die Novellierung hat auch die strafrechtliche Verantwortung von Aufsichtsratsmitgliedern verschärft, die sich nach der früheren Rechtslage nur auf die Unrichtigkeiten im eingereichten Jahresabschluss beschränkt hat. Zur Zeit droht einem Aufsichtsratsmitglied im Falle der Nichteinreichung eines Jahresabschlusses, eines konsolidierten Jahresabschlusses, eines Lageberichts oder Lageberichts der Kapitalgruppe, im Falle ihrer Nichtübereinstimmung mit dem Gesetz über die Buchführung bzw. bei der Einreichung von unredlichen Daten eine Geldbuße oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder beide Strafen insgesamt (Art. 77 des Gesetzes über die Buchführung).