Online-Schlichtungs-Plattform und neue Informationspflichten von Online-Shops

Am 15. Februar 2016 hat die Europäische Kommission die Plattform zur Online-Streitbeilegung (die sog. OS-Plattform) in Betrieb genommen, die den Verbrauchern und Händlern aus den EU-Ländern die Erzielung einer außergerichtlichen Einigung bei Problemen mit Online-Käufen ermöglichen soll.

Die Plattform ermöglicht eine einfache, wirksame, schnelle und kostengünstige Beilegung von Streitfällen, was besonders beim grenzüberschreitenden Online-Handel von Bedeutung ist.

Die Rechtsgrundlage für die Errichtung der OS-Plattform bildet die Verordnung Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG, die abgekürzt als Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) bezeichnet wird.

Die OS-Plattform ist unter der Adresse https://webgate.ec.europa.eu/odr in allen 23 Amtssprachen der EU zugänglich und ermöglicht die Einlegung einer Beschwerde mittels elektronischen Formulars. Die Beschwerde wird dann von einen der neutralen Streitbelegungsstellen bearbeitet, die von den Parteien gemeinsam ausgewählt wurde. Die Streitbeilegung ist gebührenfrei und soll nicht länger als 90 Tagen ab der Zustellung der Beschwerde an das zuständige Schlichtungsstelle (sog. AS-Stelle) dauern.

Das Online-Schlichtungsverfahren für Unternehmer ist grundsätzlich nicht obligatorisch. Die Teilnahme an diesem Verfahren kann von den beteiligten Parteien verweigert werden – dem Verbraucher steht jedoch die Geltendmachung seiner Ansprüche nach einem streitigen Verfahren zu.

Die ODR-Verordnung gilt ab dem 9. Januar 2016 und ab diesem Datum alle in der EU niedergelassenen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, sowie die in der EU niedergelassenen Online-Marktplätze die neuen Informationspflichten einzuhalten.

Gem. Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung müssen die oben genannten Unternehmer auf ihren Webseiten einen Link zur OS-Plattform zur Verfügung stellen. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Zudem müssen in der EU niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge abschließen, ihre E-Mail-Adressen angeben.

Darüber hinaus müssen in der EU niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder kraft Gesetzes verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, diese über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, informieren. Dies muss einerseits auf der Webseite erfolgen sowie bei einem konkreten Angebot per E-Mail muss ein Hinweis mit Link zur OS-Plattform angegeben werden. Diese Informationspflchten sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge einzufügen.

Die oben genannten Rechtsvorschriften gelten  auch für polnische Online-Shops (die EU-Verordnungen sind in der ganzen EU unmittelbar anwendbar).

Allerdings können sich polnische Verbraucher noch nicht auf die ADR (alternative dispute resolution) wegen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie des Parlamentes und des Rates Nr. 2013/11/UE vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in die polnische Rechtsordnung berufen.

Obwohl die Frist zurUmsetzung der Richtlinie  bereits am 9. Juli 2015 abgelaufen ist, wurde bis heute nur die Stellungnahme des Ministerrates und der Kartellbehörde zum Gesetz über die außergerichtliche Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitfällen am 31. März 2015 verfasst.

Nähere Details über die Verpflichtung der Unternehmer zur Nutzung des Systems der alternativen Streitbeilegung kraft Gesetzes oder über den freiwilligen Beitritt der Unternehmer zum ADR-System (z.B. im Wege der Annahme der Gerichtsbarkeit von einer AS-Stelle durch den Beitritt zu einer bestimmten Branchenorganisation oder durch die Anwendung der ADR-Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verbraucherverkehr) müssen im neuen Gesetz bestimmt werden. In sonstigen Fällen kann die Zustimmung für die alternative Streitbeilegung freiwillig erfolgen.

Die fehlende Umsetzung der EU-Richtlinie in Polen stellt ein gesetzgeberisches Unterlassen dar, daraus resultiert, dass Verbraucher verhindert sind, ihr Recht auf die alternative Streitbeilegung auszuüben. Zur Zeit ist es nicht bekannt, wie lange dieser Zustand andauern wird und wann der entsprechende Rechtsakt zur Umsetzung erfolgen wird.