Gesetzliche Zinsen und Zahlungsfristen im polnischen Recht

A. Zivilgesetzbuch

Seit dem 1. Januar 2016 entsprechen gesetzliche Zinsen, die beim Fehlen anderweitigen Vertragsbestimmungen anfallen, gem. Art. 359 § 2 ZGB dem Referenzzinssatz der Polnischen Nationalbank zuzüglich 3,5 %.

Im ersten Halbjahr von 2016 beträgt der gesetzliche Zinssatz 5%.

Geändert wurden auch die Regelungen betreffend der Höhe des Maximalzinssatzes bei Rechtsgeschäften. Zur Zeit dürfen diese die doppelte Höhe des gesetzlichen Zinssatzes jährlich nicht überschreiten. Wenn im Vertrag höherer Zinssatz vereinbart wurde, dann stehen Maximalzinsen zu.

Gem. Art. 481 ZGB wurden auch die Zinsen, die im Falle des Verzugs bei der Erfüllung einer Geldleistung zustehen (Art. 481 ZGB), neu geregelt.

Wenn der Verzugszinssatz vertraglich nicht vereinbart wurde, fallen gesetzliche Verzugszinsen in der Höhe des Referenzzinssatzes der Polnischen Nationalbank zuzüglich 5,5 % an.

Derzeit betragen die gesetzlichen Verzugszinsen 7%.

Gesetzliche Verzugszinsen dürfen im Jahresverhältnis die doppelte Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen nicht überschreiten, ansonsten fallen die maximalen gesetzlichen Verzugszinsen an.

Im Art. 481 §23 ZGB wurde vorbehalten, dass die Vertragsbestimmungen die Vorschriften über die maximalen Verzugszinsen weder einschränken noch ausschließen dürfen, auch bei der Wahl eines fremden Rechts. In einem solchen Falle sind die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden.

B. Zahlungsfristen bei Handelsgeschäften

Am 1. Januar 2016 wurden auch einzelne Vorschriften des Gesetzes vom 8. März 2013 über die Zahlungsfriste bei Handelsgeschäften geändert.

Es wurde unter anderem eine Regel eingeführt, dass die im Vertrag bestimmte Zahlungsfrist 60 Tage nicht überschreiten darf. Diese Frist wird ab dem Tag der Zustellung einer die Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung bestätigenden Rechnung an den Schuldner berechnet. Die Ausnahmen sind nur dann zulässig, soweit dies ausdrücklich von den Vertragsparteien vereinbart wurde und wenn dies den Gläubiger nicht unbillig benachteiligt.

Wenn Vertragsparteien eine längere Zahlungsfrist als 30 Tage vereinbart haben, kann der Gläubiger nach dem Ablauf von 30 Tagen ab der Erfüllung seiner Leistung und Zustellung der Rechnung an den Schuldner die gesetzlichen Zinsen verlangen. Wenn Vertragsparteien keine Zahlungsfrist vereinbart haben, stehen dem Gläubiger nach dem Ablauf von 30 Tagen ab der Erfüllung seiner Leistung ohne Aufforderung die gesetzlichen Verzugszinsen bei Handelsgeschäften bis zum Zahlungstag zu.

Die Neufassung des Gesetzes definiert die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen bei Handelsgeschäften. Diese entsprechen dem Referenzzinssatz der Polnischen Nationalbank zuzüglich 8 %, d.h. im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2016 betragen diese jährlich 9,5%.

Gem. Art. 9 des o.g. Gesetzes in neuer Fassung  wurde die Frist zur Kontrolle der vertraglich vereinbarten Ware oder Dienstleistung auf  30 Tage ab ihrer Zustellung oder Erbringung verkürzt.

Das Gesetz sieht auch den Anspruch auf die Erstattung der Mahngebühren vor, die einem Gläubiger ab dem Tag der Fälligkeit der Verzugszinsen zustehen. Der Gläubiger kann von dem Schuldner einen Pauschalbetrag in Höhe von 40 EUR und darüber hinaus den Betrag der übersteigenden Kosten „in berechtigter Höhe“ verlangen.

Im Beschluss vom 11. Dezember 2015 (Az. III CZP 94/15) entschied das polnische Oberste Gericht, dass für die Erstattung der Mahngebühren in Höhe von 40 EUR, die im Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. März 2013 über die Zahlungsfristen bei Handelsgeschäften (Dz.U. 2013, poz. 403) vorgesehen ist, muss der Gläubiger nicht nachweisen, ob diese Kosten tatsächlich getragen wurden. Zusätzlich wies das Oberste Gericht darauf hin, dass der Anspruch auf den Pauschalbetrag in Höhe von 40 EUR nach dem Ablauf der vertraglich vereinbarten oder im Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes bestimmten Frist zusteht.