Prozesskosten bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen Banken

In der letzten Zeit kam es zur wesentlichen Änderung des polnischen Gesetzes über die Prozesskosten in Zivilsachen in Bezug auf die Prozesskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus Bankgeschäften.

Aufgrund des Gesetzes vom 25. September 2015 zur Änderung des Bankrechts und anderer Gesetze (Dz. U. vom 2015 r. Pos. 1854) wurde in das Gesetz über die Prozesskosten in Zivilsachen Artikel 13 Absatz 1a eingeführt. Gemäß dieser Vorschrift erhebt man bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Bankgeschäften eine verhältnismäßige Gerichtsgebühr (z.B. für die Erhebung einer Klage oder Einlegung einer Berufung) in der Höhe von 5 % des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 30,00 Zloty und nicht mehr als 1.000,00 Zloty. Die neue Regelung trat zum 27. November 2015 in Kraft.

Allerdings stellte der polnische Gesetzgeber nachträglich fest, dass die Befugnis zur Entrichtung der ermäßigten Gerichtsgebühr einen zu weiten Personenkreis (darunter auch die Banken) umfasst.

Am 12. Februar 2016 wurde die Novellierung des Art. 13 Abs. 1 a von dem Senat gebilligt und dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt.

Nach der neuen Rechtslage gilt die ermäßigte Gerichtsgebühr nur im Falle der Geltendmachung der Ansprüche aus Bankgeschäften durch einen Verbraucher oder eine natürliche Person, die eine Familienlandwirtschaft führt.