Amazon-Prime muss Buttonbeschriftung ändern

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Beschriftung des Bestell-Buttons für das Gratis-Probemonat von Amazon-Prime „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ irreführend und wettbewerbswidrig ist.

Kunden hatten bei Amazon die Möglichkeit, deren Videostreamdienst Amazon-Prime mit klick auf den folgend bezeichneten Button „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“, ein kostenloses Probemonat zu abonnieren, welches jedoch bei Nichtkündigung automatisch in ein kostenpflichtiges Abo überging.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. klagte vor dem LG Köln auf Unterlassung der gegenständlichen Beschriftung, woraufhin das LG Köln der Klage (05.03.2015, Az. 31 O 247/14) stattgegeben hat, daraufhin wurde von Amazon gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Nach Ansicht des OLG Köln muss die Beschriftung des Bestell-Buttons „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“  mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder eindeutiger formuliert werden. Die  nicht eindeutige Formulierung verstoße gegen § 312j Abs. 3 BGB. Gemäß dieser Vorschrift muss der Unternehmer klar und verständlich in hervorgehobener Weise  den Verbraucher über die Kostenpflichtigkeit der Leistungen informieren und der Verbraucher muss mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Die Bezeichnungen kostenlos und kostenpflichtig schließen sich von einander aus.

Bei der von Amazon verwendeten Formulierung bestehe erstens die Gefahr, dass der Verbraucher in die Irre geführt wird und zweitens dieser in dem Glauben gelassen wird, dass es sich bei diesem Angebot um ein kostenloses Probemonat handle, welches zudem nur „jetzt“ abgeschlossen werden kann.

Das OLG Köln hat erwogen: „§ 312j Abs. 3 BGB ist nach seinem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Dass er bei einem Vertrag über eine unentgeltliche Leistung (z.B. einem reinen kostenlosen Probeabonnement) nicht greift, ist unbestritten. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Mit Abschluss des Vertrages wird vielmehr eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung begründet, auch wenn die ersten 30 Tage ‚gratis‘ sind. Die Zahlungspflicht entfällt nur dann, wenn in einem zweiten aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird. Dass dies bereits unmittelbar nach Abschluss des Vertrages relativ problemlos möglich sein mag, ändert am Charakter des Rechtsgeschäfts als einer für den Verbraucher entgeltlichen Vereinbarung nichts“.

  • Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 2016, Az. 6 U 39/15