Der Widerruf von Fernabsatzverträgen ist von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich

Der BGH hat entschieden, dass der Widerruf eines Fernabsatzvertrages ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers von Gesetzes wegen möglich ist.

Die klagende Partei hat bei der beklagten Partei online Matratzen bestellt. Sie wurden ausgeliefert und auch bezahlt. Der Kläger hat die Beklagte nach dem Kauf unter dem Hinweis der „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers und eines günstigeren Angebotes eines Mitbewerbers, auf die Bezahlung des Differenzbetrages zu seinem Kaufpreis in der Höhe von 32,08 Euro hingewiesen. Da es daraufhin zu keiner dementsprechenden Einigung zwischen den beiden Parteien gekommen ist, hat die klagende Partei den Kaufvertag widerrufen und die Matratzen an die beklagte Partei retourniert.

Die beklagte Partei hat auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, seitens der klagenden Partei verwiesen und führte aus, dass dieser Widerruf unwirksam  sei weil, die klagende Partei vielmehr eine unberechtigte Forderung aus der „Tiefpreisgarantie“  geltend machen wolle und das Widerrufsrecht im Fernabsatzgeschäft vielmehr zur Kontrolle der Ware diene.

Die klagende Partei hat in allen Instanzen ihren Zuspruch auf Zahlung des Differenzbetrages erhalten. Der dafür zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs folgte diesem Anspruch und führte dazu aus, dass der Kaufvertag rechtswirksam widerrufen wurde.

„Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt“.

Diese Fallkonstellation sei im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht gegeben. Ein Preisvergleich der klagenden Partei und die Aufforderung zur Zahlung der Preisdifferenz bei sonstigem Widerruf, stelle kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Dies ist vielmehr die Folge des grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrechtes und der dadurch ergebenden Wettbewerbssituation, aus der der Verbraucher seine Vorteile ziehen kann.

  • Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2016, Az. VIII ZR 146/15