Kennzeichnung der Ware mit dem Namen eines anderen Orts als Herstellungsort ist nicht irreführend?

Zu einem solchen Schluss kam das Appellationsgericht Bialystok, das in zweiter Instanz den Rechtsstreit zwischen den Herstellern von Mineralwasser zu entscheiden hatte. Einer von Ihnen bringt auf die Etiketten seiner Wasser die geographische Bezeichnung auf, obwohl das von ihm verkaufte Wasser von einer anderen, 50 km von dem angegebenen Ort entfernten Ortschaft stammt. Die Information über die tatsächliche Herkunft des Wassers befindet sich auch auf der Etikett, aber an einer weniger sichtbaren Stelle.

Die Klage wurde von einem Konkurrenten erhoben und zielte darauf, dass dem Beklagten das Inverkehrbringen der Wasserflaschen mit bisheriger Kennzeichnung sowie die Verwendung der Bezeichnung von dieser Ortschaft in der Werbung untersagen wird.

Nach Ansicht des Klägers kennzeichnet sich das Wasser aus der genannten Ortschaft mit der hohen Qualität und die Verwendung des Namens dieser Ortschaft erweckt beim Verbraucher bestimmte positive Verknüpfungen. Während gewinnt die Beklagte das Wasser von einer Entnahmestelle, die um etwa 50 km von dieser Ortschaft entfernt ist. Der Kläger warf auch vor, dass die Flaschen mit dem Mineralwasser von dem Beklagten mit der falschen geographischen Bezeichnung markiert wurde, die für den Verbraucher irreführend sind und sie zum Erwerb von Produkten des Beklagten veranlasst.

Das Appellationsgericht Bialystok hat die Ansicht des Klägers nicht geteilt und sich auf das Muster des durchschnittlichen Verbrauchers berief, das bei der Beurteilung von Tatbestandsmerkmalen der unlauteren Handlung aus dem Art. 10 des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs anwendbar ist. Das Gericht hat festgestellt, dass der durchschnittliche Verbraucher keine ungebildete, nicht orientierte Person ist, die Nachrichten des Produzenten außer Acht lässt und sich nur nach Intuition richtet sowie ihre Entscheidungen nach den irrationalen und subjektiven Kriterien trifft.

Nach Auffassung des Gerichts ist im Lichte des europäischen und nationalen Recht nur das Muster eines durchschnittlichen Verbrauchers richtig, das annimmt, dass der Verbraucher aufmerksam, vernünftig, rationell uns bewusst ist sowie die Nachrichten des Produzenten unter dem Gesichtspunkt ihrer Übereinstimmung mit den für diesen Verbraucher wichtigen Kriterien analysiert.

Das Gericht stellte fest, dass die Verwendung der Bezeichnung einer anderen Ortschaft zur Kennzeichnung der Ware, die woanders hergestellt wird, nicht zur Irreführung der Verbraucher führt, wenn auf dem Produkt deutlich das tatsächliche Herkunftsort genannt wird und wenn die Größe, Form und das Etikett der Verpackung sich von der Verpackung des Konkurrenten unterscheidet.

  • Urteil des Appellationsgerichts Białystok vom 19. März 2015, Az. I ACa 923/14