Werbung mit geographischer Herkunftsangabe „Himalaya Salz” kann irreführend sein

Der Bundesgerichtshof hat über die wichtige Frage bezüglich die Verwendung von geographischen Herkunftsangaben zur Bezeichnung von Produkten und die Möglichkeit der Irreführung von Verbrauchern entschieden.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Rechtsmäßigkeit der Verpackung und der Art und Weise der Bezeichnung des im Online-Shop angebotenen „Raab Himalaya Salz gemahlen” beanstandet. Dieses Produkt wird in Geschäften mit gesunden Lebensmitteln und in den sog. „Reformhäuser” vertrieben, die sich in rein organischen Waren spezialisieren. Der Preis von „Himalaya Salz“ ist viel höher als dieser von einem normalen Speisesalz. Auf Verpackung des von dem Beklagten angebotenen Salzes befand sich die Angabe „Kristallsalz“ und darunter der Hinweis „Kristallines Speisesalz aus der Region des Himalayas”, wobei das Wort „Himalayas” farblich abgesetzt und graphisch hervorgehoben wurde.

Tatsächlich stammte das so beworbene Salz nicht aus Himalaya-Hochgebirgsmassiv, sondern aus der etwa 200 km entfernten pakistanischen Provinz Punjab. Im Laufe des Verfahrens wurde vorgetragen, dass nach einigen Ansichten dieser Region als Vorgebirge Himalayas zählt. Allerdings war der BGH der Auffassung, dass es in der Sache nicht auf die genaue geographische Einordnung ankommt, sondern um den Eindruck, den die konkrete graphische Gestaltung beim Durchschnittsverbraucher hervorrufen kann. Dabei stellte der BGH auf das Modell des normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers ab und kam zum Schluss, dass der blickfangmäßige Produktüberschrift „Himalaya“ auf der Verpackung war zu auffällig. Dies konnte zur Irreführung der Verbraucher hinsichtlich des Abbaugebietes des Produktes führen.

Ansprüche des Klägers Waren auf § 127 Abs. 1 des Markengesetzes i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 des UWG gestützt, die es untersagen, im geschäftlichen Verkehr eine geographische Herkunftsangabe für Waren zu benutzen, die nicht aus dem Ort oder Gebiet stammen, das durch diese Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn die Benutzung solcher Angabe eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft der Ware besteht.

Darüber hinaus hat der BGH die Haftung der Online-Händler für die Anbietung der Waren mit den irreführenden geographischen Herkunftsangaben bestätigt. Nach der Auffassung des BGH haften sie für eine unlautere Wettbewerbshandlung selbst dann, wenn sie die von den Lieferanten vorbereiteten Produktbeschreibungen verwenden.

Das Urteil in der Sache „Himalaya Salz” bestätigt, dass die Rechtsprechungslinie der deutsche Gerichte in Bezug auf die Anwendung der geographischen Herkunftsangaben ziemlich streng ist und dass die Online-Händler darauf achten sollen, ob die Produktverpackungen und –beschreibungen in ihren Shops nicht als irreführend angesehen werden können.

  •   Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2016., Az. I ZR 86/13