Arbeitgeber/Auftraggeber kann auf das Wettbewerbsverbot einfacher verzichten
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit ehemaligen Arbeitnehmern, Auftragnehmern oder Handelsvertretern gehören zu den geschäftsüblichen Praktiken, deren Hauptzweck im Schutz der Interessen des Unternehmers vor der Vornahme der Konkurrenztätigkeit durch diese Personen nach der Beendigung eines Rechtsverhältnisses besteht.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das für Personen gelten soll, die keine Unternehmer sind, muss entgeltlich sein.
Im Falle der ehemaligen Arbeitnehmer darf die Entschädigung nicht niedriger sein als 25% des durch den Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Zeit, die der Dauer des Wettbewerbsverbots entspricht, bezogenen Entgelts (Art. 1012 § 3 ArbGB).
In Bezug auf Auftragnehmer nimmt man in der Rechtsprechung an, dass das langjährige Wettbewerbsverbot ohne Gegenleistung die Grenzen der Vertragsfreiheit überschreitet und zur Unwirksamkeit des Vertrages führt.
Aufgrund der aktuellen Situation in Bezug auf das COVID-19 hat der polnische Gesetzgeber eine Regelung eingeführt, die dem Arbeitgeber oder Auftraggeber ermöglicht, auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten.
Im Rahmen des sog. „Anti-Krise-Schutzschildes 4.0.” (Art. 15gf des Gesetzes vom 2 März 2020 über Sonderlösungen bezüglich Vorbeugung, Gegenmaßnahmen und Bekämpfung von COVID-19, anderen ansteckenden Krankheiten und zur Bewältigung von ihnen verursachten Krisensituationen sowie zur Änderung einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt von 2020, Pos. 568)) wurde eine einseitige Berechtigung zur Kündigung eines Vertrages über den Wettbewerbsverbot eingeführt. Äußerst kontrovers ist die Tatsache, dass diese Berechtigung nur dem Unternehmer zusteht, zu dessen Gunsten der Verbot gilt und nicht einer Person, die von dem Verbot gebunden ist.
Die genannte Berechtigung erstreckt sich auf Wettbewerbsverbote, die im Zusammenhang mit der Auflösung folgender Vertragsverhältnisse vereinbart wurden:
1) Arbeitsverhältnis,
2) Handelsvertretungsvertrag,
3) Auftragsvertrag,
4) Dienstleistungsvertrag, für den die Vorschriften betreffend den Autrag kraft Zivilgesetzbuches entsprechend gelten,
5) Werkvertrag.
Charakteristisch ist hier eine kurze Kündigungsfrist, die nur 7 Tage beträgt.
Grundsätzlich führt die Kündigung eines Wettbewerbsverbotsvertrages dazu, dass der ehemalige Arbeitnehmer oder Auftragnehmer keine Entschädigung für den Zeitraum nach der Auflösung des Vertrages erhalten wird. Von der neuen Regelung sind jedoch die Situationen nicht gedeckt, wenn die Zahlungsfrist der nächsten Tranche der Entschädigung bereits nach der Vertragsauflösung fällt und die Zahlung den Zeitraum vor der Vertragsauflösung umfasst oder wenn die Entschädigung im Voraus für die ganze Dauerzeit des Wettbewerbsverbots ausgezahlt wurde. Die Ausübung der genannten Berechtigung kann also in der Praxis zu Streitigkeiten in Bezug auf die gegenseitigen Verrechnungen führen.
Nach der Befreiung von dem Wettbewerbsverbot darf der ehemalige Arbeitnehmer oder Auftragnehmer eine Beschäftigung bei der Konkurrenz oder eigene Wirtschaftstätigkeit in der gleichen Branche aufnehmen.