Pflanzenpatente – ausschließliche Rechte an Pflanzensorten
Mit der Entwicklung des öffentlichen Bewusstseins im Bereich der gesunden Ernährung auf der Grundlage einer pflanzlichen Ernährung und der wachsenden Bedeutung des ökologischen Landbaus werden Pflanzenpatente, also Exklusivrechte an Pflanzensorten, immer beliebter. Den wenigsten ist bewusst, dass nicht nur Erfindungen oder Marken durch die Eintragung beim zuständigen Amt geschützt werden können, sondern auch Pflanzensorten.
Pflanzensortenschutz auf nationaler Ebene
Auf nationaler Ebene in Polen wird der Sortenschutz auf der Grundlage des Gesetzes vom 26. Juni 2003 über den rechtlichen Schutz von Pflanzensorten erteilt.
Für die Eintragung ist die Zentralstelle für Sortenprüfung (COBORU) zuständig. Das Schutzrecht, das der Züchter auf diese Weise erlangt, gilt nur auf polnischem Hoheitsgebiet.
Beispielsweise in Deutschland wird der Schutz beim Bundessortenamt den Sortenschutz auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes beantragt.
Sortenschutz in der EU
Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz gilt auf EU-Ebene. Die Erlangung eines ausschließlichen Rechts auf der Grundlage von EU-Rechtsvorschriften ermöglicht es, eine Pflanzensorte im Hoheitsgebiet aller EU-Mitgliedstaaten zu schützen. Die Eintragung erfolgt durch das Gemeinschaftliche Sortenamt (Abkürzung: CPVO).
Wird ein ausschließlicher gemeinschaftlicher Sortenschutz gleichzeitig mit einem nationalen Sortenschutz erworben, so kommt der Züchter in den Genuss des Gemeinschaftsrechts und kann das in Polen gewährte Recht nicht ausüben.
Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes
Ein ausschließliches Recht kann von einem Züchter beantragt werden, d. h. von demjenigen, der eine Sorte gezüchtet oder entdeckt und abgeleitet hat oder dessen Arbeitgeber ist oder war, der einen Vertrag geschlossen hat, nach dem eine andere Vertragspartei die Sorte gezüchtet oder entdeckt und abgeleitet hat, oder der Rechtsnachfolger dieser Personen ist.
Eine bestimmte Pflanzensorte – es gibt keine Beschränkungen für einzelne Arten – muss bestimmte Bedingungen erfüllen, d.h. eine eigenständige, gleichmäßige, beständige und neue Sorte sein. Jede dieser Anforderungen wurde im Gesetz ordnungsgemäß definiert.
Darüber hinaus muss der Züchter eine Sortenbezeichnung wählen, die u. a. nicht mit bereits bestehenden Sortenbezeichnungen identisch sein darf, keine Rechte Dritter, einschließlich Markenrechte, verletzen darf, nicht aus bloßen Zahlen bestehen oder die Wörter „Sorte“ oder „Hybridsorte“ enthalten darf.
Vor der Erteilung eines ausschließlichen Rechts sind geeignete Prüfungen durchzuführen, um festzustellen, ob die Sorte alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Was umfasst das Schutzrecht für eine Pflanzensorte?
Ein Züchter, der ein Schutzrecht erlangt hat, hat das ausschließliche Recht, das Saatgut der Sorte hinsichtlich seiner Erzeugung oder Vermehrung, seiner Vorbereitung zur Vermehrung, seines Anbietens zum Verkauf, seines Verkaufs oder seiner sonstigen Veräußerung, seiner Ausfuhr, seiner Einfuhr und seiner Lagerung zu nutzen.
Der Züchter hat Anspruch auf Lizenzgebühren von Unternehmern, die das Saatgut einer eingetragenen Sorte verwenden.
Das ausschließliche Recht gilt ab dem Erlass der Entscheidung über seine Erteilung und gilt für 30 Jahre für Reb-, Baum- und Kartoffelsorten bzw. für 25 Jahre für andere Pflanzensorten.