Rabatt nach Verkauf der Ware als unlautere Wettbewerbshandlung?

Mit Urteil vom 21. April 2016 entschied das Appellationsgericht in Katowice die Frage, ob der vertragliche Rabatt nach Verkauf der Ware in Form einer Prämie, die durch einen Warenlieferanten an eine Handelskette, die seine Waren vertreibt, bei Erreichung einer durch die Parteien bestimmten Verkaufshöhe zu zahlen ist, oder eine Vergütung für die tatsächlich nicht ausgeführten Werbungsleistungen als eine sog. „Regalmiete“ qualifiziert werden kann, die im Lichte des Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 des polnischen Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs als eine unlautere Handlung gilt. Gemäß dieser Vorschrift ist unzulässig, andere Kosten als die Handelsmarge für die Annahme der Waren zum Verkauf zu erheben.

Das Appellationsgericht legte dem Obersten Gericht eine diesbezügliche Rechtsfrage vor. Im Beschluss vom 18. November 2015 mit dem Aktenzeichen III CZP 73/15 stellte das Oberste Gericht fest, dass eine Geldprämie, die von der Umsatzhöhe abhängig ist und in Form eines nach dem Verkauf erteilten Rabatts gewährt wird, nicht automatisch als unzulässige Regalmiete zu betrachten ist. Soweit aus den die Vereinbarung einer Prämie in der durch die Parteien verhandelten Höhe begleitenden Umständen sich nicht ergibt, dass dies gegen die Prinzipien des sozialen Zusammenlebens verstößt oder dass der Rabatt nur scheinbar war und in Wirklichkeit eine verdeckte „Regalmiete” darstellt, gibt es keine Gründe dafür, um eine solche Vereinbarung als unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 poln. UWG zu qualifizieren.

Das Oberste Gericht bestimmte jedoch die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit der Rabatt nach Verkauf der Ware unter dem Gesichtspunkt der verdeckten „Regalmiete” zu betrachten wäre. Insbesondere ist das der Fall, wenn die Höhe der Marge im konkreten Fall wesentlich zuungunsten des Lieferanten von den Margen, die bei ähnlichen Verträgen betreffend die gleichen Waren vereinbart werden, abweicht. Als Voraussetzung für die Annahme der Regalmiete ist auch die fehlende Vereinbarung der Bedingungen, unter denen der Käufer das Recht auf den Preisnachlass erwirbt oder die fehlende Vereinbarung der Höhe des Preisnachlasses und Überlassung dieser Frage der einseitigen Entscheidung des Käufers anzusehen.

Die Beurteilung des Sachverhalts in der entschiedenen Sache im Lichte des Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 des poln. UWG sowie Art. 58 § 2 des poln. ZGB führte das Gericht zu dem Schluss, dass die Höhe des gewährten Rabatts durch die Parteien im Wege der Verhandlungen vereinbart wurde und durch die ausdrückliche Angabe der Umsatzhöhe, von der das Recht zur Berechnung des Rabatts in einer bestimmte Höhe abhängig war, erfolgte. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Höhe seiner Marge im Vergleich mit den Margen, die bei ähnlichen Verträgen auferlegt werden, für ihn wesentlich nachteilig gewesen sei.

In Bezug auf die Erhebung der Vergütung für die Werbungsleistungen durch die Handelskette vertrat das Appellationsgericht den Standpunkt, dass der Abschluss der dem Kauf- oder Liefervertrag begleitenden Verträge dem Grunde nach zulässig ist, aber bei der Beurteilung ihres Inhalts unter dem Aspekt einer im Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 poln. UWG genannten unlauteren Wettbewerbshandlung muss eingeschätzt werden, ob die Leistungen der Parteien einen äquivalenten Charakter haben. Die Erhebung der nicht äquivalenten Vergütung für die Dienstleistungen, die tatsächlich nicht ausgeführt wurden, so wie die Situation, wenn man den Erwerb der Waren von der Verpflichtung des Lieferanten zur Zahlung dieser Vergütung macht, als unlautere Handlung gilt.

 

  • Urteil des Appellationgerichts Katowice vom 21. April 2016, Az. V ACa 814/14
  • Beschluss des Obersten Gerichts vom 18. November 2015 Az. III CZP 73/15