Verweigerung der Umweltinformation wegen des Geschäftsgeheimnisses

In dieser Angelenheit verweigerte die Behörde dem Antragsteller die Erteilung von Umweltinformation in Form von einem wasserrechtlichen Gutachten. Diese Dokumente wurden zum Zwecke der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen sich mit der Fischaufzucht beschäftigenden Unternehmer erstellt.  Beigefügt wurde auch eine geodätische Karte des zu diesem Unternehmer gehörenden Objektes. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat sich die Behörde auf  Art. 16 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Zugänglichmachung von Umwelt- und Umweltschutzinformationen berufen. Gem. dieser Vorschrift macht die Verwaltungsbehörde die Umwelt- oder Umweltschutzinformation nicht zugänglich, wenn diese Information die Daten mit dem wirtschaftlichen Wert enthalten, darunter technologische Daten, die von Drittpersonen geliefert wurden und das Geschäftsgeheimnis darstellen, soweit die Zugänglichmachung dieser Informationen die Konkurrenzsituation dieser Personen verschlechtert könnte und soweit sie einen begründeten Antrag auf die Ausschließung dieser Informationen von der Zugänglichmachung gestellt haben.

Sowohl die Behörde der ersten Instanz, als auch die Berufungsbehörde haben sich nur auf allgemeine Bestandteile, die im wasserrechtlichen Gutachten gem. Art. 132 des Wasserrechts enthalten werden sollen, berufen. Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Kielce hat jedoch auf die Notwendigkeit der Analyse des konkreten Dokumentes hingewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts war die Bezugnahme auf die abstrakten Voraussetzungen und das Unterlassen der Analyse des konkreten Gutachtens fehlerhaft. Darüber hinaus hat das Gericht betont, dass die Angaben, die sich im beschreibenden Teil eines wasserrechtlichen Gutachtens (Art. 132 Abs. 2) befinden, kein Geschäftsgeheimnis darstellen. Dies betrifft den Charakter des Gewässers, die Rechtslage von Immobilien, die bestehenden Naturformen sowie Verfahren im Falle der In- und Außerbetriebssetzung der Gewerbe. Teilweise sind diese Angaben in den öffentlichen Registern für jedermann zugänglich. Die Behörde soll aber erwägen, ob andere im Art. 132 Abs. 3 und 4 des Wasserrechts genannten Angaben nicht als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren sind.

In der Entscheidung über Verweigerung der Umweltinformation soll erklärt werden, wie die Zugänglichmachung der im wasserrechtlichen Gutachten enthaltenen und das Geschäftsgeheimnis darstellenden Angaben die Wettbewerbssituation des konkreten Unternehmen beeinflussen könnte. Die Darlegung der oben genannten Tatsachen obliegt bereits einem Unternehmer, der die Ausschließung der Zugänglichkeit beantragt. Der Unternehmer soll bestimmen, welche konkrete Angaben ausgeschlossen werden sollen (am meisten gibt es keine Gründe für die Verheimlichung eines gesamten Dokumentes). Nach Einschätzung des Gerichts ist es unzureichend, wenn sich der Antragssteller nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Informationen über seine Produktion und Einkommenshöhe und in Konsequenz über seine Vermögenslage beruft.

  • Urteil des Woiwodschaftsgerichts Kielce vom 7. Oktober 2015, Az. II SA/Ke 639/15