Allein das Interesse an der Geltendmachung von Ansprüchen aus der unlauteren Wettbewerbshandlung ist nicht ausreichend

Die Klage wurde durch einen Versicherungsmakler erhoben, der bei der beklagten Versicherungsfirma ein Angebot der komplexen Versicherung für seinen Kunden angefordert hatte. Die Beklagte hatte jedoch wegen der hohen Schadensquote den Abschluss des Vertrages mit diesem Kunden drei Mal abgelehnt. Zu einem späteren Zeitpunkt hat der Kläger erfahren, dass sein Kunde ein Angebot von einem anderen mit dem Beklagten zusammenarbeitenden Makler erhalten hat und infolgedessen der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Beklagte hat auf einen Fehler des EDV-Systems als einzige Ursache dieser Situation hingewiesen.

Nach der Ansicht des Klägers stellt das Verhalten der Versicherungsfirma eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs dar, weil sie anderen Unternehmern den Marktzugang erschwert, indem sie manche Kunden ohne sachliche Gründe ungleich behandelt.

Die Klage wurde abgewiesen, weil die Voraussetzungen der unlauteren Wettbewerbshandlung aus Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes, die immer im Lichte der Generalklausel des Art. 3 Abs. 1 zu beurteilen seien, nicht erfüllt seien. Nicht jede Markzugangserschwerung stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, sondern nur solche, die rechtswidrig sei oder gegen die guten Sitten verstoße, sofern sie das Interesse eines anderen Unternehmers oder eines Kunden gefährdet oder verletzt.

Nach der Einschätzung des Appellationsgerichts sei das bloße Bestehen des Interesses an der Geltendmachung der Ansprüche aus einer unlauteren Wettbewerbshandlung nicht ausreichend, um den im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutz zu erlangen. Es müsse dazu noch die Verletzung oder Gefährdung dieses Interesses dargelegt sein.

Die Interessengefährdung dürfte nicht nur rein hypothetisch sein und das Schadensentstehungsrisiko müsse sowohl in Bezug auf Wahrscheinlichkeit seines Auftretens als auch auf die Person des Schadensstifters konkretisiert sein. Es handele sich also um die Gesamtheit aller Umstände, die mit dem erhöhten Risiko der Schadensentstehung verbunden seien. Da die Interessengefährdung nicht so genau wie der Schaden selbst bewiesen werden könne, genüge bereits die Darlegung der Tataschen und Beweise, welche den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln bejahen. Zu den Aufgaben des Gerichts gehöre ihre Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Interessengefährdung.

In dem vorliegenden Sachverhalt konnte die einmalige Absage des Abschlusses des Versicherungsvertrages die Position des Klägers auf dem Markt der Versicherungsdienstleistungen und seine Wahrnehmung durch den Kunden nicht entscheidend beeinflussen.

  • Urteil des Appellationsgerichts in Posen vom 7. August 2014, Az. I ACa 505/14