Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille kann unzulässig sein

Die Klage richtete sich gegen das Optikerunternehmen mit dem deutschlandweiten Filialnetz. Die Beklagte warb in ihren Werbematerialien mit dem Sonderpreis für Brillen und mit den kostenlosen Zusatzbrillen im Wert von 89 € beim Kauf der Erstbrille. Gegen diese Werbung ist mit der Unterlassungsklage die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vorgegangen.

Die Gerichte beider Instanzen waren der Ansicht, die Werbungsaktion der Optikerkette stelle eine unzulässige Ankündigung einer Zuwendung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Heilmittels mit Lichte des §7 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz).

Dieser Vorschrift zufolge, ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, es sei denn, dass die Zuwendungen oder Werbegaben in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden.

Die Werbung der Beklagten bezog sich nicht auf ein aus den zwei gleichartigen und zusammen angebotenen Produkten bestehendes Warenpaket, sondern versprach direkt dem Kunden beim Kauf einer Brille mit Premiumgläsern ein Geschenk in Form einer Zweitbrille.

Diese Auffassung hat auch der Bundesgerichtshof geteilt, der die Kassation der Beklagten abgewiesen hat. Nach der Einschätzung des BGH war für die Beurteilung der Werbung als unzulässige entscheidend, dass die Informationen über kostenlose Zweitbrille blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wurde. Von daher besteht es die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der Brillen allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb dieser Brille nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.

  • Urteil des Bundesgerichtshofs von 6. November 2014, Az. I ZR 26/13