Unterdrückung von Werbeinhalten im Internet als eine aggressive Geschäftspraktik

Das Oberlandesgericht Köln hat zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Anbietens eines Online-Werbeblockers entschieden. Die Klage wurde gegen den Betreiber der Software AdBlock Plus von dem Verleger der Portale www.bild.de und www.welt.de erhoben. Die gegenständliche Software ist ein für alle gängigen Internet-Browser verbreitetes kostenloses Zusatzprogramm, das die Unterdrückung von Werbeinhalten auf Webseiten bewirkt.

Das Programm basiert auf den sog. „Blacklists“ und „Whitelists“ von Webseiten. Je nach der Zuordnung zu einer bestimmten Liste sind die Werbungen für Nutzer aus- oder eingeschaltet. Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, Ausnahmen von den Blockierfiltern in eine sog. Whitelist aufnehmen zu lassen. Dies hat zur Folge, dass die in die Whitelist aufgenommenen Werbepfade dem Nutzer grundsätzlich angezeigt werden, wobei sie durch Änderung einer Voreinstellung des Programms durch den Nutzer auch blockiert werden können. Als Gegenleistung erhebt die Beklagte die Vergütung in Form einer Beteiligung an den Werbeeinnahmen. Der Kläger war nicht bereit, die Vereinbarung mit einem solchen Inhalt zu schließen und machte auf dem gerichtlichen Wege den Anspruch auf Unterlassung des Anbietens und Werbens der oben genannten Software geltend.

Das OLG Köln war der Auffassung, dass soweit die Beklagte werbewillige Marktteilnehmern unter Voraussetzungen, zu denen auch die Zusicherung von Werbeumsatzbeteiligungen gehört, von der Blockadefunktion ihrer Software ausnimmt, liegt eine aggressive Praktik im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG vor. Die Beklagte wurde verurteilt, ein Software-Programm gegenüber Abrufen durch Nutzer von Internetdiensten in Deutschland anzubieten, zu bewerben, hinsichtlich bereits ausgelieferter Versionen zu pflegen oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben, wenn und soweit Werbung nur nach von den Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte allen Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin seit 6 Monaten vor Rechtshängigkeit des Antrags entstanden ist und noch entstehen wird.

Eine unerlaubte Handlung gem. § 4a UWG  besteht in der Vornahme der aggressiven Handelspraktiken gegenüber Verbraucher. Diese müssen geeignet sein, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Das OLG hat die Handlungen der Beklagten als unzulässige Beeinflussung qualifiziert, weil die technische Blockade eine erhebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit werbewilliger Unternehmen bewirkt.

Das OLG hat festgestellt, dass das Verlangen der Vergütung für die Aufhebung der Blokade den Missbrauch der stärkeren Position gegenüber anderen Marktteilnehmern darstellt und die verlangte Vergütung nicht für eine werthaltige Dienstleistung erfolgt, wenn diese Dienstleistung ohne die Verbindung von Black- und Whitelisting nicht erforderlich wäre.

  • Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2016, Az. 6 U 149/15