Wer ist zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet?

Der Kreis von Personen, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 16. April 1993 (poln. UWG) begehen können, ist weit gefasst. Das Gesetz findet für „Unternehmer” Anwendung, d.h. für natürliche und juristische Personen sowie für Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die eine Erwerbs- oder Berufstätigkeit, wenn auch nur nebenbei, ausüben und sich dadurch an der gewerblichen Tätigkeit beteiligen.

Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person zur Verantwortung für eine unerlaubte Handlung herangezogen werden kann, sind die Art der Handlungen sowie die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Schwierigkeiten bereitet u.a. die Bestimmung der zur Wahrung eines Geschäftsgeheimnisses Verpflichteten und als Täter von einer Vertraulichkeitsverletzung in Frage kommenden Personen.

Mit Urteil vom 11. Oktober 2018 in der Sache I CSK 491/18 stellte das Oberste Gericht fest, dass Art. 11 Abs. 1 des poln. UWG sich nicht nur auf Mitarbeiter und Handelspartner, deren Geheimhaltungspflicht aus dem Vertrag hergeleitet wird, erstrecke, sondern auch auf Personen, in deren Besitz solche Informationen zufällig gelangt seien.

Das Oberste Gericht hob hervor, dass zum Kreis der Personen, denen die Verwendung von Geschäftsgeheimnissen untersagt sei, nicht nur die Personen zählten, die ausdrücklich (d.h. aufgrund eines Vertrages) oder anhand von bestimmten Handlungen zur Geheimhaltung verpflichtet worden seien, sondern auch die Personen, die zwar dem Unternehmer gegenüber keine Verpflichtung eingegangen seien, allerdings Kenntnis davon hätten, dass die in irgendeiner Weise erworbenen Informationen ein Geschäftsgeheimnis darstellen.

Diese Rechtsauffassung begründet das Oberste Gericht mit der Berufung auf die Definition des Geschäftsgeheimnisses gem. Art. 11 Abs. 2 des poln. UWG. Dazu gehörten u.a. technische, technologische und organisatorische Informationen des Unternehmens, d.h. die Informationen, die einen wirtschaftlichen Wert hätten. Deshalb sei der Kreis der zur Nichtverwendung der Geschäftsgeheimnisse verpflichteten Personen anhand der Art der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zu bestimmen.

Folglich sei als eine zur Vertraulichkeit verpflichtete Person jede Person anzusehen, die in Besitz von Geschäftsgeheimnissen gelangt sei. Ohne Bedeutung sei, auf welche Weise diese Person vertrauliche Informationen zur Kenntnis genommen habe.

Das Oberste Gericht stellte ausdrücklich fest, dass der Umstand, dass zwischen den Parteien kein Vertrag bestehe, aus dem sich die Verpflichtung zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse ergebe, für die Möglichkeit der Begehung einer Straftat nicht entscheidend sei.

  • Urteil des Obersten Gerichts vom 11. Oktober 2018, Az. I CSK 491/18