Wissen, Erfahrung und Fähigkeiten eines Arbeitnehmers zählen nicht zu Geschäftsgeheimnissen

Während der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber hat ein Arbeitnehmer Zugang zu einer ganzen Reihe von Informationen, die als Geschäftsgeheimnis klassifiziert werden. Gleichzeitig erwirbt er Wissen und Erfahrung, die im weiteren Berufsleben verwendet werden können. In der Praxis bereitet die Abgrenzung zwischen dem sog. persönlichen Know-How eines Arbeitnehmers und den geschützten Betriebsgeheimnissen seines Arbeitgebers oft Schwierigkeiten.

Mit Urteil vom 8. Januar 2019 setzt das polnische Oberste Gericht – Az. II CSK 736/18 seine bisherige Rechtsprechungslinie fort, indem es feststellt, dass das von einem Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses erworbene Wissen, seine Erfahrungen und Fähigkeiten keinen gesetzlichen Schutz zugunsten des ihn beschäftigenden Unternehmens genießen.

Allerdings sei es im Hinblick auf die Vertragsfreiheit möglich, einen Vertrag abzuschließen, der die Verwendung dieses Wissens durch den Arbeitnehmer zum Zwecke der konkurrierenden Tätigkeit, darunter auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zugunsten eines Wettbewerbers, beschränke. Gem. Art. 1011 und 1021 des Arbeitsgesetzbuchs sei die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots sowohl im Laufe des Arbeitsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung zulässig. In dem oben genannten Urteil nimmt das Oberste Gericht Bezug auf seine früheren Entscheidungen zu analogen Fragen.

Laut des Urteils des Obersten Gerichts vom 3. Oktober 2000 in der Sache Az. I CKN 304/00 sei die Verwendung von Informationen, bezüglich deren der Unternehmer keine zur Wahrung der Vertraulichkeit erforderlichen Handlungen vorgenommen habe, durch den ehemaligen Arbeitnehmer im Rahmen eigener Wirtschaftstätigkeit als Verwendung des allgemeinen Fachwissens, auf welche der Unternehmer keinen gesetzlichen Anspruch habe, zu klassifizieren. Zugleich wies das Oberste Gericht darauf hin, dass eine nicht öffentlich gemachte Information den Rechtsschutz dann verliere, wenn davon jeder Unternehmer (Wettbewerber) in normaler und zulässiger Weise erfahren könne, z.B. wenn diese Information in Fachzeitschriften veröffentlicht seien oder wenn anhand der öffentlich gezeigten Ware jeder Spezialist erkennen könne, nach welcher Produktionsmethode die Ware hergestellt worden sei.

Mit Urteil vom 2. September 2001 in der Sache Az. I CKN 1159/00 hat das Oberste Gericht festgestellt, dass der Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs der Erstreckung des Umfangs des Geschäftsgeheimnisses auf die Informationen entgegenstehe, die allgemein bekannt oder für die daran aufgrund der geführten Tätigkeit oder des ausgeübten Berufs interessierten Personen auf dem normalen und zulässigen Weg zugänglich seien.

Aus dem Umfang eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Art. 11 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sind nicht nur das von einem Arbeitnehmer während der Beschäftigung erworbene Wissen, seine Erfahrung und Fähigkeiten ausgeschlossen, sondern auch alle Informationen über das Unternehmen, die allgemein bekannt oder für einen weiteren Empfängerkreis leicht zugänglich sind und in Bezug auf welche der Unternehmer keine zur Wahrung der Vertraulichkeit notwendigen Handlungen vorgenommen hat.

  • Urteil des Obersten Gerichts vom 8. Januar 2019, Az. II CSK 736/18