Wettbewerb in der Telekommunikationsbranche und Verleitung zur Vertragsauflösung
Der Wettbewerb um den Kunden ist Teil einer Marktwirtschaft und trägt in der Regel dazu bei, dem Kunden den besten Service zum möglichst niedrigen Preis zu bieten. Um dieses Ergebnis zu erzielen, müssen sich die Aktivitäten von Unternehmern jedoch innerhalb bestimmter rechtlicher Rahmenbedingungen halten, die einen fairen und mit guten Sitten überstimmenden Wettbewerb gewährleisten.
Eine der Bestimmungen, die diesen Rahmen abgrenzen, ist Art. 12 des poln. UWG, in dem das Verbot festgelegt ist, die Kunden eines bestimmten Unternehmers zur Kündigung oder Nichterfüllung des Vertrags zu bewegen. Eine solche Handlung ist zielgerichtet – sie muss darauf abzielen, sich selbst einen Vorteil zu gewähren oder einem Dritten Schaden zuzufügen. Der Gesetzgeber geht zu Recht davon aus, dass die faire Übernahme von Kunden aus der Attraktivität seines eigenen Angebots resultieren sollte, während es nicht zulässig ist, einen Kunden von seinem früheren Auftragnehmer abzuhalten.
In einigen Situationen ist schwierig, eine klare Grenze zwischen unlauterem Wettbewerb und Werbung für eigenes Angebot zum Zwecke der Kundengewinnung zu ziehen. Dies wird noch schwieriger in einer Situation, in der aufgrund der Art der erbrachten Dienstleistung der Kunde normalerweise ausschließlich mit einem Unternehmer im Vertragsverhältnis steht. Ein sehr gutes Beispiel dafür sind Telekommunikationsdienste, bei denen die Telefonnummer eines Kunden nicht von mehr als einem Netz bedient werden kann. Dies ist umso mehr bedeutend, dass gemäß Artikel 71a des Telekommunikationsgesetzes der Kunde die Übertragung der Rufnummer verlangen und auf dieser Grundlage den Vertrag mit dem aktuellen Dienstleister ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen auflösen kann.
Für die Unterscheidung zwischen dem unlauteren Wettbewerb und dem rechtsmäßigen Wettbewerbskampf ist maßgebend, ob bestimmte Handlungen mit den auf dem Markt geltenden guten Sitten im Einklang stehen.
Dem obigen Gedankengang folgte das Berufungsgericht Warschau im Urteil mit dem Az. VII AGa 1567/18, in dem festgestellt wurde, dass das Modell der Werbung für seine Dienste, das darauf basiert, Kunden zusätzliche Vorteile für die Kündigung des Vertrages mit ihrem derzeitigen Dienstleister zu bieten, sittenwidrig ist und unzulässigen Eingriff in vertragliche Beziehungen darstellt.
Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Kunde als Gegenleistung für die Übertragung der Rufnummer an ein anderes konkurrierendes Unternehmen mit einem kostenlosen persönlichen Konto belohnt, auf das er zehn Monate lang jeden Monat 50 PLN erhalten sollte. Diese Aktion wurde als unlauterer Wettbewerb angesehen.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Richtung eines spezielles, nicht allgemein verfügbares Angebots gegen nur an ausgewählte Empfänger und zwar an die Kunden eines im Konkurrenzverhältnis stehenden Dienstleisters eine unlautere Wettbewerbshandlung gem. Art. 12 poln. UWG darstellt. In dem oben genannten Beispiel hatten die Kunden, die eine neue Rufnummer einrichten wollten (ohne sie zu übertragen, keine Möglichkeit, den genannten Bonus auf ihrem Konto zu erhalten.
Ebenso verwerflich hielt das Gericht das Versprechen, die vertraglichen Strafen des Kunden im Zusammenhang mit der Kündigung des Vertrags mit dem vorherigen Dienstleister zu zahlen oder ihm diesbezüglich Rechtshilfe anzubieten.
- Urteil des Berufungsgerichts Warschau vom 12. Dezember 2019, Az. VII AGa 1567/18