Muster eines Kontrolleur-Ausweises ist kein Unternehmens- oder Geschäftsgeheimnis

Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht (WSA) hat einer Klage stattgegeben, die gegen den Bescheid eines Bahnunternehmens gerichtet war, das dem Kläger die Erteilung von Informationen über die Muster der Kontrollausweise, die Schaffner, Zugleiter und Revisoren zur Fahrkartenkontrolle berechtigen, verweigert hat.

Der Bahnunternehmer hat sich bei der Verweigerung der öffentlichen Auskunft auf Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen (Das Recht auf Zugang zur öffentlichen Information kann zum Schutz der Privatsphäre einer natürlichen Person oder des Unternehmergeheimnisses eingeschränkt werden…) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Geschäftsgeheimnis) berufen. Der Unternehmer hat u.a. darauf hingewiesen, dass der Zugang von Marktwettbewerbern zu diesen Informationen ihnen ermöglichen könne, sie im Rahmen eigener Wirtschaftstätigkeit zu verwenden.

Das WSA hat eine solche Auffassung für unbegründet erklärt und auf Art. 33a Abs. 1 des Frachtrechts Bezug genommen. Laut dieser Vorschrift kann der Transporteur oder der Organisator des öffentlichen Verkehrs oder die von ihm ermächtigte Person, die sich durch den an einem sichtbaren Platz angebrachten Ausweis legitimiert, die Fahrkarten für Personen oder für Gepäck kontrollieren. Diese Vorschrift enthält ebenfalls die Daten, die auf dem Ausweis angegeben werden müssen.

Angesichts der Tatsache, dass der Ausweis der kontrollierenden Person nach dem Willen des Gesetzgebers an einem sichtbaren Platz angebracht werden müsse, könne keine Rede von einer Verletzung des Unternehmens- oder Geschäftsgeheimnisses sein.

Dabei müssten beide Geheimnisse, die nicht identisch seien, unterschieden werden. Das Unternehmensgeheimnis werde aus dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses abgeleitet. Grundsätzlich deckten sich die beiden Begriffe, obwohl das Unternehmensgeheimnis in manchen Fällen weiter verstanden werden könne.

Das Unternehmensgeheimnis bilde sich aus den Informationen, die ausschließlich einem bestimmten Personenkreis bekannt und mit seiner Wirtschaftstätigkeit verbunden seien. Ferner müsse der Unternehmer entsprechende Schutzmittel vornehmen, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten (anders als beim Geschäftsgeheimnis sei ein wirtschaftlicher Wert der Information nicht erforderlich).

Beiden Arten des Geheimnisses sei die Tatsache gemeinsam, dass sie erst dann zum Geheimnis würden, wenn der Unternehmer einen tatsächlichen Willen zeige, diese Informationen vor Drittpersonen zu verbergen. Das Geheimnis verliere seinen Charakter nicht dadurch, dass ein bestimmter, beschränkter Personenkreis, der zur Diskretion verpflichtet sei (z.B. Arbeitnehmer), von ihm Kenntnis hätte. Die Bewahrung von bestimmten Informationen als Geheimnis bedürfe der Vornahme von Handlungen durch den Unternehmer, die die Möglichkeit ihrer Enthüllung von Drittpersonen im normalen Geschehensablauf ohne Notwendigkeit der Vornahme zusätzlicher Maßnahmen unmöglich machen.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 5. Mai 2015, Az. II SA/Wa 2385/13