Schokoladen-Bären von Lindt verletzen keine Rechte des Gummibärchen-Herstellers Haribo
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform keine Rechte an Marken „Goldbären“, „Goldbär“ oder „Gold-Teddy“ verletzt, die für Haribo, Hersteller von Gummibärchen „Goldbären“, eingetragen sind. Es ist auch keine Nachahmung von Produkten des Konkurrenten gegeben.
Haribo klagte auf Unterlassung des Vertriebs von Waren des Konkurrenten, Auskunftserteilung, Vernichtung und Feststellung des Schadens, der infolge der vorgeworfenen Verletzungen entstanden sei.
Der BGH stellte fest, dass in diesem Fall keine Rechte an Marken verletzt seien, auf die sich der Kläger berufen habe. Es unterliege keinen Zweifeln, dass die Marken „Goldbär“ und „Goldbären“ der Klägerin in Deutschland bekannte Marken und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sehr ähnlich seien. Allerdings sei hier Gegenstand des Vergleichs die eingetragene Wortmarke einerseits und die dreidimensionale Produktgestaltung eines von dem Hersteller „Lindt-Teddy“ genannten Schokoladen-Bärs andererseits. Die Bezeichnung „Goldbär“ sei eine der Wörter, die in Bezug auf dieses Produkt verwendet würden. Von daher könne keine Rede von der Verletzung des Markenrechts sein.
Nach Auffassung des BGH seien auch die Rechte an der Bildmarke, die das stehende Bärchen zeige, nicht verletzt, weil es an der ausreichenden Zeichenähnlichkeit zum sitzenden Schoko-Bärchen fehle. Wenn es um die Marke „Gold Teddy“ gehe, die bereits nach der Erlangung der Kenntnis über den geplanten Vertrieb von Produkten durch Lindt eingetragen worden sei, hat der BGH erkannt, dass die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG darstelle.
Schließlich hat der BGH entschieden, dass das Marktverhalten von Lindt keine unlautere Wettbewerbshandlung aus § 4 Nr. 9 UWG (Nachahmung der Produkte des Wettbewerbers) sei. Zwischen Gummibärchen und Schokobärchen bestehe keine so weitgehende Ähnlichkeit, die auf eine unlautere Nachahmung des Produktes von Haribo hinweise.
- Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2015, Az. I ZR 105/14