Irreführung durch die Nachahmung der Verpackung

In dem Verfahren wurde der Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Eine dem Beklagten vorgeworfene unlautere Handlung beruhe auf der Nachahmung der äußeren Gestalt des Produktes des Klägers, wodurch ein Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der Identität des Herstellers in Irre geführt werden kann. Der Beklagte hat die Bonbons in dem Papier in weiß-gelbe Streifen, mit der schwarzen Aufschrift „Sahnebonbon“ und Abbildung der Kuh auf weißem Hintergrund in Verkehr gebracht. Sie seien zum Verwechseln den Verpackungen des Klägers ähnlich.

Der Kläger argumentierte, dass er seit 1994 Sahnebonbons herstelle, die er konsequenterweise mit dem charakteristischen Bonbonpapier umwickele. Sein Bonbonpapier hat weiß-gelbe Streifen, eine braune Aufschrift und eine stilisierte Zeichnung in einem braunen Rahmen. Die so umgewickelte Sahnebonbons werden im Folgenden in die gelb-weiß-braune Tüten mit braunen Aufschriften und Kuh-zeichnungen verpackt. Der untere Teil der Tüte ist aus durchsichtiger Folie, durch die die Bonbons in der Tüte sichtbar sind. Der Kläger trug vor, dass sowohl die Form als auch die Farbgebung der Verpackungen bei den Verbrauchern erkennbar und eindeutig mit ihm als Hersteller von Sahnebonbons assoziiert sei.

Das Appellationsgericht hat zuallererst darauf hingewiesen, dass der Schutz aufgrund des Art. 10 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs oder des Art. 296 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum nur dann zusteht, wenn die Verpackung im Ganzen unterscheidungskräftig ist und auf die Herkunft der Ware von dem bestimmten Hersteller zeigt. Darüber hinaus hat das Appellationsgericht festgestellt, dass das Erfordernis der Unterscheidungskraft keine Notwendigkeit der besonderen und außergewöhnlichen Gestaltung des Produktes oder der überdurchschnittlichen ästhetischen Vorzüge bedeutet. Unterscheidungskraft besitzen auch Verpackungen mit einfacher Musterung, aber unter Voraussetzung, dass sie die Ware genügend hervorheben und Verknüpfungen mit dem Hersteller bilden.

Mit dem hiesigen Urteil hat das Appellationsgericht die Klage wegen des fehlenden Risikos der Irreführung der Verbraucher abgewiesen. Die von dem Kläger verwendete Verpackung sei nicht einzigartig, so dass sie eigentlich die Individualisierung seines Produktes nicht ermöglicht. Die Verpackungen von Sahnebonbons werden von verschiedenen Hersteller sehr ähnlich gestaltet, weil die weiß-gelbe Farbe der Verpackung durch die Verbraucher entsprechend mit Milch und Karamell assoziiert wird.

Für einen Durchschnittsverbraucher, der nach der in der europäischen und polnischen Rechtsprechung ausgearbeiteten Definition als durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Person gilt, sei das klar und allein die Farbgestaltung der Verpackung verursache keine Verwirrung hinsichtlich der Identität des Herstellers und der Herkunft des Produktes.

  • Urteil des Apellationsgerichts Białystok vom 26. Juni 2015, Az. I ACa 1028/14