Beauftragung einer professionellen Werbeagentur und Haftung für eine unlautere Handlung
Urteil des Obersten Gerichts vom 9. April 2015, Az. II CSK 338/14
Gegenstand des Verfahrens war der Anspruch eines Unternehmers gegen seinen Wettbewerber auf Unterlassung der Verletzung seiner Firmenrechte und unlauteren Werbung sowie auf Beseitigung von Folgen dieser Rechtsverletzungen durch das Zurückziehen der Werbung und die Veröffentlichung einer entsprechenden Erklärung im Internet.
Die Werbung in Form eines gesponserten Links wurde durch eine professionelle Werbeagentur erstellt, mit der der Beklagte einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen hatte. In der Kopfzeile der Werbung befand sich die Firma des klagenden Unternehmens und darunter die Adresse des Internetauftritts des Beklagten sowie der Werbeslogan: „V. – Weltführer (…). Prüfe unser Angebot!“.
Der Beklagte argumentierte, dass er der Werbeagentur keine Anweisungen zum Inhalt der Werbung oder zu den verwendeten Schlüsselwörtern gegeben habe. Umso mehr habe er keinen Auftrag zur Führung der Werbekampagne in aggressiver, die Rechtsgüter anderer Firmen verletzender Weise erteilt. Von daher sein er nicht für fremde Handlungen verantwortlich.
Das Oberste Gericht stellte fest, dass der unlauter werbende Unternehmer sich nicht von der Haftung für eine unlautere Handlung mit der Begründung befreien könne, dass er mit der Vorbereitung der Werbung eine Firma beauftragt habe, die sich beruflich mit einer solchen Tätigkeit beschäftige.
Dafür spreche nach Auffassung des Gerichts auch der Inhalt des Art. 17 des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, der besagt, dass eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Art. 16 auch eine Werbeagentur oder ein anderer Unternehmer begeht, der die Werbung erstellt hat. Daraus ergebe sich eindeutig, dass für eine unlautere Handlung sowohl der Autor der Werbung als auch der Werbende haften könne.
Darüber hinaus könne man nicht annehmen, dass die Emission der Werbung „eine fremde Handlung” sei, wenn sie im Interesse des Werbenden erfolge. Vorteile aus einer Werbung ziehe der Werbende. Sie stelle seine eigene Handlung selbst dann dar, wenn die technische Seite der Emission der Werbung im Verantwortungsbereich einer anderen Firma liege.