Änderungen beim Abschluss von Arbeitsverträgen in Polen
Ab 22. Februar 2016 gelten in Polen neue Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs betreffend den Abschluss von Arbeitsverträgen.
Nach der neuen Rechtslage kann der Arbeitsvertrag auf Probezeit, auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit eingegangen werden. Der Gesetzgeber eliminierte Arbeitsverträge für die Zeit der Ausführung einer bestimmten Arbeit sowie Arbeitsverträge für die Zeit des entschuldigten Fehlens eines anderen Arbeitnehmers in der Arbeit (sog. Vertretungsverträge).
Es wurden die Regeln des Abschlusses von Arbeitsverträgen auf Probezeit präzisiert. Diese Art des Arbeitsvertrags wird zur Überprüfung der Qualifikationen eines Arbeitnehmers und der Möglichkeiten seiner Anstellung zur Ausführung einer bestimmten Arbeitsart abgeschlossen. Die erneute Anstellung auf Probezeit ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer im Zuge einer anderen Tätigkeit beschäftigt wird oder wenn ab der Beendigung des letzten Vertrages eine Frist von 3 Jahren abgelaufen sind.
Die Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs zielen auch darauf ab, die langdauernde Beschäftigung von Arbeitnehmern aufgrund der auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsverträge zu beschränken. Gem. Art. 251 des Arbeitsgesetzbuchs in neuer Fassung darf die Beschäftigungsdauer aufgrund eines Arbeitsvertrags auf bestimmte Zeit und die gesamte Beschäftigungsdauer aufgrund der nacheinander folgenden Arbeitsverträge nicht 33 Monaten und die gesamte Zahl der Verträge nicht 3 überschreiten. Es wurde also die Doppelbeschränkung – sowohl in Bezug auf die Zahl der nacheinander geschlossenen Verträge als auch auf die Gesamtdauer der auf bestimmte Zeit geschlossenen Verträge – eingeführt. Wenn noch während der Vertragslaufzeit die Parteien vereinbaren, dass der Arbeitsvertrag über 33 Monate verlängert wird, nimmt man an, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Dieselbe Folge hat der Abschluss des Arbeitsvertrages auf die Laufzeit von über 33 Monate oder der Abschluss des vierten Vertrags auf bestimmte Zeit.
Das Gesetz sieht einige Ausnahmen von dieser Regelung vor. Die Beschränkungen gelten nicht, wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers während seines entschuldigten Fehlens, zur Ausführung der Gelegenheits- bzw. Saisonarbeit, zur Ausführung der Arbeit während der bestimmten Amtszeit abgeschlossen wird sowie wenn der Arbeitgeber dafür objektive Gründe hat. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass der Abschluss des Vertrages zur Erfüllung der tatsächlichen vorübergehenden Bedürfnisse dient und im Lichte aller Umstände des Vertragsschlusses notwendig ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über den Abschluss eines solchen Vertrages den zuständigen Bezirksarbeitsinspektor zu benachrichtigen.