Bezeichnung eines Unternehmens als Gegenstand des Schutzes des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs

Der Rechtsstreit befasst sich mit dem nicht rechtmäßigen Gebrauch der Bezeichnung eines Unternehmens  durch einen ehemaligen Mitarbeiter sowie der Verbreitung unwahrer,  irreführende Informationen zum ehemaligen Arbeitgeber.

Die Klägerin war die Inhaberin einer die Friseurdienstleistungen  ausführenden Firma, in welcher die Beklagte anfangs als Friseurin angestellt war. Im Anschluss haben die Parteien eine stille Gesellschaft gegründet. Noch zur Zeit der Vertragsgeltung hat die Beklagte eine Betätigung angelegt, die entsprechende Dienstleistungen unter nahezu der gleichen Bezeichnung anbot. In der Konsequenz hatten Personen bei ihrer Internetrecherche zwei  Suchergebnisse – einerseits das Angebot der Klägerin und andererseits dies der Beklagten.  Zur Erstellung der Website hat die Beklagte Bildmaterial verwendet, dass im Eigentum der Klägerin steht und Informationen genutzt die den Interessen der Klägerin widersprechen. Etwa wurden darin bestehende und potentielle Kunden der Klägerin über das Motiv der Firmenneugründung aufgeklärt. Diesen Behauptungen zufolge stelle das Unternehmen eine Fortsetzung  der ehemaligen Tätigkeiten dar, die sie bei der Beklagten angefangen hat und sei eine Umgestaltung der bisherigen Aktivitäten. Wertend stellen die von der Beklagten bereitgestellten Informationen  Unwahrheiten dar und hatten das Ziel der Übernahme bisheriger Kunden der Klägerin, was im Weiteren eingetreten ist und zur Verringerung der Einkünfte der Klägerin geführt hat.

Das Berufungsgericht hat anerkannt, dass die Informationen, welche die Beklagte auf ihrer Internetseite preisgegeben hat, die Grundsätze des Wettbewerbs verletzen und in die Interessensphäre der Klägerin eindringen, indem die Beklagte durch ihre Tätigkeit unter dem irrführenden Firmennamen zweifelsohne  das subjektive Recht der Klägerin schädigte. Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin einen Schutzrecht auf das graphisch-wörtliche Firmenzeichen hatte, wird dies nicht dadurch unterminiert, dass die Beklagte ihren Nachnamen dem Zeichen hinzufügte. Weiterhin bestand nämlich das  Risiko der Verwechslung sowohl auf semantischer als auch auf fonetischer und visueller Ebene.

Nach Auffassung des Gerichts  stellt sowohl  das Hervorrufen eines Irrtums durch unrechtmäßige Bezeichnung eines Unternehmers als auch die unrechtmäßige Bezeichnung eines Unternehmens  im Wege der Nutzung fremder Firmenzeichen ein Akt des unlauteren Wettbewerbs gem. Art. 5 des Gesetzes zu Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (poln. UWG) dar.  Das Gericht stelle eine Verletzung von Art. 5 sowie Art. 14 poln. UWG fest, fügte allerdings hinzu, dass gleichsam alleinig der Art. 3 poln. UWG Anspruchsgrundlage sein könnte.

  • Urteil des Berufungsgerichts Krakau, 19. April 2016, Az. I ACa 11/16