Verbreitung von Flugblättern, die Kunden zum Wechsel des Anbieters bewegen, als unlauterer Wettbewerb

Das Berufungsgericht in Krakau legte in seinem Urteil vom 9. Mai 2016 einen Rechtsstreit betreffend die Verbreitung von Werbematerial, dass Kunden zur Beendigung ihres Telekommunikationsvertrags  bei einem konkurrierenden Anbieter aufrief, bei.

Der Unternehmer, dessen Interessen dadurch beeinträchtigt wurden, klagte auf Unterlassen der Werbemaßnahmen seines Konkurrenten, die seiner Ansicht nach eine Handlung der Wettbewerbsverzerrung darstellt. Die verbreitete Werbung bediente den Bereich, auf dem der Kläger bereits gleiche Leistungen anbot und wies darüber hinaus auf die vorteilhaften Konditionen bei dem Beklagten hin. Sein Angebot zeichne sich durch die ersten drei Monate der Vertragslaufzeit für 1 Zloty aus. Außerdem wurde in dem Werbetext konkret die Firma benannt, unter welcher der Dienstleister zuvor agiert hat. Bilanzierend führte dies zu der Fehlvorstellung der Kunden, dass es zu einer Verbindung beider beworbener Gesellschaften gekommen ist, was sie zum erneuten Vertragsabschluss unter den besseren Konditionen verpflichte. De facto hatte diese Werbeart zur Folge, dass eine beträchtliche Zahl an Kunden zu dem neuen Anbieter überliefen, mit der Folge, dass dies wesentliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Klägers hatte.

Das Gericht lehnte in erster Instanz den vom Kläger gerügten Rechtsbruch ab. Seiner Ansicht nach  hatten die Marketing-Informationshandlungen im Zusammenhang mit dem Angebot von Leistungen gegen geringe Bezahlung einzig zum Ziel, neue Kunden anzuwerben, nicht hingegen die bestehenden Kunden anderer Anbieter gleicher Leistungen abzuwerben. Außerdem wurde von dem feststellenden Gericht dieses Handeln nicht als wettbewerbsverzerrend eingestuft.

Das Berufungsgericht stimmte in seinem Urteil nicht der erstinstanzlichen Bewertung zu und stellte  fest, dass man zwar im Einklang zu der Bewertung des Angebots von Dienstleistungen zu symbolischen Konditionen für einen bestimmten Zeitraum stehe, dies allerdings nicht dazu führe, dass das entscheidende Gericht die Ansicht der Vorinstanz billige, welche besagt, dass solch Handeln nicht zur Eliminierung von Mitbewerbern führen soll.  Vielmehr erinnere das Verhalten des Beklagten eine gezielte, vom Eliminierungswillen getragene Handlung dar.  Der Beklagte steuerte sein Angebot auf eine gezielte, kategorisierte Gruppe an Abnehmern – Verbrauchern, die einen laufenden Vertrag mit einem anderen Anbieter hatten (insbesondere an Kunden des Klägers).  Außerdem stellte das Berufungsgericht abschließend fest, dass die Werbehandlung des Beklagten eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil des Klägers darstellt.

  • Urteil des Berufungsgerichts vom 9. Mai 2016, Az. I ACa 67/16