Der Auskunftsanspruch gem. Art. 2861 Abs. 1 Nr. 3 des polnischen Rechts des gewerblichen Eigentums war verfassungswidrig

Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 erklärte der Verfassungsgerichtshof Art. 2861 Abs. 1 Nr. 3 des polnischen Gesetzes über das Rechts des gewerblichen für verfassungswidrig.

Die in Frage gestellte Vorschrift ermöglichte die Sicherung der Ansprüche wegen der Verletzung des gewerblichen Rechtsschutzes, auch vor der Erhebung der Klage, durch die Verpflichtung einer anderen Person als der Verletzer zur Erteilung von Auskünften über die Warenherkunft und -Vertriebswege, oder Dienstleistungen, durch die das Patent, ergänzendes Schutzrecht, Schutzrecht oder Recht aus der Registrierung verletzt wird.

Die Sicherung konnte gewährt werden, sofern die Rechtsverletzung höchstwahrscheinlich war. Ferner musste festgestellt sein, dass eine betroffene Person im Besitz von Waren ist, welche die gewerblichen Schutzrechte verletzen oder dass sie rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nimmt bzw. erbringt oder dass sie als jemand angezeigt worden ist, der sich an der Produktion, Herstellung oder am Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, durch die das Patent, ergänzende Schutzrecht, Schutzrecht oder Registereintragungsrecht verletzt wird, beteiligt.

Die vorgenannten Handlungen mussten zum Zweck haben, einen direkten oder indirekten Gewinn oder einen anderen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, wobei dies sich nicht auf gutgläubig handelnde Verbraucher erstreckte.

Der Verfassungsgericht stellte fest, dass analysierte Vorschrift in unverhältnismäßiger Weise die Gewerbefreiheit einer zur Enthüllung eigener Handelsinformationen (Geschäftsgeheimnis) verpflichteten Person und gab ihr keinen Schutz vor dem Missbrauch seitens der zum Verlangen der Informationen Berechtigten. Darüber hinaus ließ die bisherige Regelung keine Mäßigung von Informationspflichten zu.

Für den Verfassungsgerichtshof war einerseits die Unwiderruflichkeit dieses Mittels und andererseits die Möglichkeit des Missbrauchs dieses Mittels in dem Stadium, wo es noch nicht vorgegriffen werden kann, dass zur Rechtsverletzung tatsächlich gekommen ist, entscheidend.

Das so schwerwiegende Mittel war nach Ansicht des Gerichtshofs für den Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützten Werten nicht notwendig.

Angesichts der Unvereinbarkeit mit dem Art. 22 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 der polnischen Verfassung trat die vorgenannte Vorschrift am 10. Dezember 2018 außer Kraft.

  • Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2018, Az. SK 19/16