Der Markenschutz nach der Änderung des polnischen Rechts des gewerblichen Eigentums

Am 20. Februar 2019 hat das polnische Sejm das Änderungsgesetz zum Recht des gewerblichen Eigentums beschlossen. Die Novellierung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken.

Definition einer Marke

Die Änderungen umfassen u.a. die Definition der Marke. Bisher als Marke war nur solches Zeichen bezeichnet, das sich graphisch darstellen lässt. In der neuen Definition verzichtet man auf diese Anforderung und nimmt man an, dass als Marke jedes Zeichen benutzt werden kann, das ermöglicht, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und in dem Markenregister in einer Weise dargestellt werden kann, die den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmt.

Zu den möglichen Markenarten gehören insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge.

Als Begründung der eingeführten Änderungen weist man u.a. darauf hin, dass im Lichte der aktuellen Wirtschaftsbedingungen und des technischen Fortschritts die Anforderung der graphischer Form obsolet ist und die weniger traditionellen Marken wie z.B. Klänge nicht berücksichtigt.

Verlängerung des Schutzes

Die Prozedur der Verlängerung des Markenschutzes wird weniger formal. In der neuen Rechtslage ist für die Verlängerung die Entrichtung der Gebühr für die weitere Schutzperiode genügend.

Bisher musste man einen Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer um weitere 10 Jahren stellen und die Verlängerung erfolgte erst nach dem Erlass einer entsprechenden Entscheidung durch das polnische Patenamt.

Ansprüche bei Verletzung von Markenschutzrechten

Dank der Novellierung des Art. 296 des Rechts des gewerblichen Eigentums erlangen Berechtigten breitere Möglichkeiten im Bereich der Geltendmachung von Anprüchen wegen Verletzung von Schutzrechten.

Die Markeninhaber können u.a. das Anbringen eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Verpackung, auf Etiketten, Anhöngern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen sowie das Anbieten, Inverkehrbingen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von den oben genannten Gegenständen, auf denen die Marke angebracht wird, zu untersagen. Der Unterlassungsanspruch steht dem Inhaber dann zu, wenn Gefahr des Markenschutzrechts besteht.

Vor allem wir der Berechtigte befugt sein, die ihm zustehenden Ansprüche auch gegenüber den Personen geltend zu machen, die mit der Marke gekennzeichneten Waren nur in Verkehr bringen, wenn sie nicht von dem Berechtigten oder von den durch den Berechtigten zur Nutzung der Marke ermächtigten Personen kommen. Diese Regelung soll die Bekämpfung von Fälschungen verstärken, indem nicht nur unmittelbare Verletzer, sondern auch mittelbar teilnehmende Personen Haftung übernehmen.

Das Gesetz tritt am nächsten Tag nach der Verkündung in Kraft.