Der Geschmack eines Lebensmittels kann nicht urheberrechtlich geschützt werden
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte im Urteil vom 13. November 2018 eine Frage zu beantworten, ob der Geschmack von Streichkäse mit Crème fraîche und Kräutern Schutz nach der Urheberrechtsrichtlinie genießen kann
Der EuGH betonte, dass der Geschmack eines Lebensmittels nur dann durch das Urheberrecht gemäß der Richtlinie geschützt sein könne, wenn er als „Werk“ einzustufen sei.
Diese Einstufung setze zunächst voraus, dass das betreffende Objekt eine eigene geistige Schöpfung sei. Sie verlange darüber hinaus einen „Ausdruck“ dieser eigenen geistigen Schöpfung.
Der Gerichtshof wies auch darauf hin, dass der Begriff „Werk“ notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts impliziere, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lasse.
Im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels fehle es an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung. Aders als beispielsweise bei einem literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalischen Werk, das eine präzise und objektive Ausdrucksform darstelle, beruhe die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen, die subjektiv und veränderlich seien.
Für den EuGH ist wichtig auch, dass beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaube, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich sei.
Die Anwort des EuGH ist deshalb eindeutig: der Geschmack eines Lebensmittels ist nicht als „Werk“ einzustufen und kann daher auch keinen Urheberrechtsschutz gemäß der Richtlinie genießen.
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Urteil des EuGH vom 13. November 2018, C-310/17, Levola Hengelo BV / Smilde Foods BV