Einlösung von Rabatt-Gutscheinen eines Mitbewerbers ist grundsätzlich nicht unlauter

Die Beklagte ist eine Drogeriekette. Sie ermöglicht ihren Kunden, 10%-Rabatt-Coupons, die von einem anderen Unternehmen verteilt und per Post versendet wurden, in ihren Geschäften einzulösen. In der Meinung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, welche die Klage erhoben hat, sei eine solche Handlung unlauter. Sie bestehe in dem gezielten Behinderung des Mitbewerbers. Die Beklagte ziele in erster Linie darauf ab, sich die Werbemaßnahmen der Mitbewerber zu eigen zu machen und deren Erfolg zu verhindern. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch festgestellt, dass eine unlautere Handlung der Beklagten nicht vorzuwerfen ist und sein Verhalten nicht als Versuch des Abfangens der Kundschaft eines Mitbewerbers qualifiziert werden soll. Die Empfänger von Rabattgutscheinen sind für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Dies gilt bis zum Zeitpunkt, wenn sie sich entscheiden, gerade in einer von den Drogieren Einkäufe zu machen und dort ihr Gutschein einzulösen.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beklagte mit Aufstellern über die Möglichkeit der Gutescheineinlösung in ihren Filialen warb, so dass  sie sich zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden richtete. Die Verbraucher wurden von der Beklagten nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen, wo sie auch die Möglichkeit hatten, denselben wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.

Der BGH war zudem der Ansicht, dass die Werbung der Beklagten nicht irreführend war, weil sie sich eindeutig nur auf ihr Unternehmen und auf die Möglichkeit der Einlösung der Gutscheine in ihren Filialen bezog. Die Beklagte hatte hingegen nicht versucht, sich den Namen des Konkurrenten zuzuschreiben.

  • Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2016, Az. I ZR 137/15