Framing beeinträchtigt nicht den urheberrechtlichen Schutz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Verknüpfung eines auf der Videoplattform „YouTube“ bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“, dh. der Einbindung eines Links, die Urheberrechte einer Person, die das Video freiwillig dem unbeschränkten Kreis von Internetnutzer zur Verfügung gestellt hat, nicht verletzt.

Klägerin war eine Firma, die Wasserfiltersysteme herstellt. Sie hat auf dem YouTube ein kurzes Video über die Wasserverschmutzungen veröffentlicht. Die Klage war gegen zwei selbständige Handelsvertreter ihres Konkurrenten gerichtet. Beide haben auf eigenen Webseiten Links zum Video der Klägerin zum Abruf gestellt. Durch den Klick auf einen Link konnte man den Film vom Server der YouTube laden und in einem „Frame“ wiedergeben, ohna die Webseiten zu verlassen (Einbindung von Multimedia – die sog. Framing oder Einbettung).

BGH hat erkannt, dass solche Art und Weise von Verlinkung fremder Inhalte nicht als öffentliche Zugänglichmachung eines Werks im Sinne des § 19a des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) zu werten ist. Entscheidend war, dass der Urheberrechtsinhaber in die Veröffentlichung des Videos auf YouTube eingewilligthat, weil er auf diese Weise selbst über die Zugänglichmachung des Videos dem breiten Publikum entschieden hat. .

Die Entscheidung des BGH ist mit dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2014 in der Sache C-348/13 vereinbar. Der Beschluss wurde infolge der Vorabentscheidungsfrage des BGH erlassen, die gerade in dem hier erwähnten Verfahren gestellt wurde.

Der EuGH hat sich auf eigene frühere Rechtsprechung betreffend öffentliche Zugänglichmachung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 berufen. Sie findet nur dann statt, wenn ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.

Wie in dem Urteil in der Sache (C-466/12) betreffend die Verlinkung fremder Presseartikel hat, hat der EuGH auch hier festgestellt, dass bei der „Framing“ nicht über die öffentliche Zugänglichmachung zu sprechen ist, weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist (hier: veröffentlicht auf der Plattform YouTube).

Bemerkenswert ist, dass das Verfahren sich nur auf den urheberrechtlichen Ansprüchen konzentriert hat. Weder EuGH noch BGH haben die Zulässigkeit der Handlungen unter dem Gesichtspunkt der Vorschriften über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs untersucht, die eventuell die Untersagung der Veröffentlichung von streitgegenständlichen Materialien durch den unmittelbaren Konkurrenten begründen könnten.

  • Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2015, Az. I ZR 46/12